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1 B 25/17, 1 B 25/17 (1 C 12/17) ECLI:DE:BVerwG:2017:080617B1B25.17.0 KI-generiert

Scope of national deportation prohibition assessment in inadmissible asylum cases and validity of deportation orders without such determination

Geschäftsnummer 1 B 25/17, 1 B 25/17 (1 C 12/17)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the defendant's complaint and allowed the appeal to be heard, ruling that the plaintiff prevailed on procedural grounds by establishing a subsequent divergence from prior jurisprudence. The dispute concerned the validity of a deportation order and threat included in a decision that rejected an asylum application as inadmissible, specifically whether the Federal Office for Migration and Refugees was required to explicitly determine the non-existence of national deportation prohibitions under §§ 60(5) and (7) of the Residence Act. Citing § 132(2) No. 2 of the Code of Administrative Court Procedure, the court found a divergence between the lower appellate court's holding—that such an omission renders the deportation measures unlawful—and the First Senate's earlier decision that the relevant assessment must target the destination state of removal rather than the country of origin, and that the absence of this specific statutory determination does not automatically invalidate the deportation order.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 34a AsylG, § 35 AsylG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Scope of national deportation prohibition assessment in inadmissible asylum cases and validity of deportation orders without such determination: Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Ausschaffungsverbot prozessleitende Verfügungen gesetzliches Verbot Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
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Volltext

Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt.

Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6.

April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.

Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.