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1 WNB 1/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:140317B1WNB1.17.0 KI-generiert

Military service order for medical examination: rejection of non-admission complaint based on failure to substantiate legal hearing and factual investigation violations regarding withheld medical records

Geschäftsnummer 1 WNB 1/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint filed by a military servicemember against the decision of the Military Service Court North, rejecting the challenge and leaving the lower court’s ruling in force. The dispute concerned the legality of a superior’s order compelling the applicant to undergo immediate medical examination at a specific time, with the applicant arguing that the court violated the principle of legal hearing by failing to access her complete medical records ("G-Akte") and that the service authorities had denied her access to these files. The court held that procedural errors in the pre-judicial administrative phase are not actionable in a non-admission complaint, which is limited to violations of the court proceedings themselves. Furthermore, the applicant failed to meet the high threshold for a substantive allegation of insufficient factual investigation (Aufklärungsrüge) under § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO, as she had not filed a specific motion to use the medical records as evidence in the judicial proceedings. The court reasoned that, given the lower court’s finding that the applicant had sufficient opportunity to object to the timing of the examination and her willingness to undergo the exam in principle, the lower court was not required to ex officio review the medical records to assess her medical fitness for travel.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO; Military service order for medical examination: rejection of non-admission complaint based on failure to substantiate legal hearing and factual investigation violations regarding withheld medical records: The dispute concerned the legality of a superior’s order compelling the applicant to undergo immediate medical examination at a specific time, with the applicant arguing that the court violated the principle of legal hearing by failing to access her complete medical records ("G-Akte") and that the service authorities had denied her access to these files. The court held that procedural errors in the pre-judicial administrative phase are not actionable in a non-admission complaint, which is limited to violations of the court proceedings themselves. Furthermore, the applicant failed to meet the high threshold for a substantive allegation of insufficient factual investigation (Aufklärungsrüge) under § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO, as she had not filed a specific motion to use the medical records as evidence in the judicial proceedings. The court reasoned that, given the lower court’s finding that the applicant had sufficient opportunity to object to the timing of the examination and her willingness to undergo the exam in principle, the lower court was not required to ex officio review the medical records to assess her medical fitness for travel.

Schlagwörter

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Anhörung oder Verhör Wehrpflicht Medizinische Akte Verwaltungsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO

Cited as the procedural basis for the non-admission complaint regarding the alleged procedural error.

§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO

Cited in the final order to establish the cost allocation rules for the dismissed complaint.

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Volltext

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

[GRUENDE]

Die am 26. Januar 2017 und somit fristgerecht eingelegte und am 7. Februar 2017 fristgerecht begründete Beschwerde gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 30. Dezember 2016 zugestellten Beschluss des Truppendienstgerichts Nord, der das Truppendienstgericht am 16. Februar 2017 nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO) ist weder hinreichend substantiiert dargelegt, noch liegt er vor.

Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).

Hiernach erfasst § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO nur solche Verfahrensmängel, durch die das Truppendienstgericht gegen Vorschriften des gerichtlichen Antragsverfahrens verstoßen hat. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens führen; Mängel des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens können mit der Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gerügt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09 - Rn. 4 m.w.N. und vom 21. Dezember 2009 - 1 WNB 5.09 - Rn. 2).

Speziell die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass substantiiert mit der Beschwerde dargelegt wird, was von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 WNB 4.13 - Rn. 6 m.w.N. und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - juris Rn. 4).

1. Die Beschwerde macht mit der Gehörsrüge geltend, dass - im Rahmen der Anfechtung des strittigen Befehls vom 21. März 2016 - sowohl gegenüber dem Sanitätsversorgungszentrum X als auch gegenüber dem Sanitätsunterstützungszentrum Y um vollständige Akteneinsicht auch in die Gesundheitsunterlagen ("G-Akte") der Antragstellerin nachgesucht worden sei. Die vollständigen Akten, auch die "G-Akte", seien aber dem Vorgang nicht beigefügt und auch dem Truppendienstgericht nicht übersandt worden. Der Inhalt insbesondere der "G-Akte" der Antragstellerin sei für die Wertung des angefochtenen Befehls von maßgeblicher Bedeutung, weil nur so im Einzelnen dargestellt werden könne, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin vorlägen. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute, dass dem jeweiligen Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligtem vor der Entscheidung über die Beschwerde Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu allen Sach- und Rechtsfragen zu äußern, die für den Beschwerdebescheid wesentlich seien. Hier sei der Antragstellerin befohlen worden, sich kurzfristig stationär begutachten zu lassen. Vor Erlass des Beschwerdebescheids sei ihr jedoch die vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in die "G-Akte", vorenthalten worden.

Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß des Truppendienstgerichts gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eventuelle Verstöße von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr gegen Vorschriften über die Akteneinsicht (vgl. § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO, § 29 VwVfG) oder über die Anhörung des Betroffenen einer Maßnahme (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG), die im vorgerichtlichen Verfahren vorgekommen sein mögen, indem der Antragstellerin oder ihrem Bevollmächtigten keine Einsichtnahme in ihre "G-Akte" ermöglicht worden ist, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO. Im Rahmen dieser Vorschrift sind - wie bereits oben dargelegt - nur die entscheidungstragenden Verfahrensmängel rügefähig, die dem Truppendienstgericht anzulasten sind.

2. Sofern die Beschwerde auf Seite 3, Absatz 3 der Beschwerdebegründung ("ebenso dem erkennenden Gericht") sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass das Truppendienstgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts durch Beiziehung der "G-Akte" nicht hinreichend nachgekommen sei, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.

Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO setzt unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 3).

Die Aufklärungsrüge kann bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Antragstellerin einen Beweisantrag auf Heranziehung ihrer "G-Akte" im Verfahren vor dem Truppendienstgericht nicht gestellt hat. Der im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 2016 (dort Seite 4) enthaltene Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf den "Beschwerdevorgang des Kommandos ...", nicht jedoch auf die "G-Akte" der Antragstellerin, für deren Inhalt dort auch kein Beweisantrag formuliert wird. Einen Beweisantrag bezüglich ihrer "G-Akte" weist der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. August 2016 ebenfalls nicht auf. Darin wird beantragt, zur Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung ein Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere namentlich benannte (sachverständige) Zeugen zu hören; die Heranziehung der "G-Akte" zu Beweiszwecken wird dort hingegen nicht beantragt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung des in Rede stehenden Befehls vom 21. März 2016 musste sich dem Truppendienstgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen mit Hilfe der "G-Akte" auch nicht aufdrängen.

Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts, auf die es allein ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 WNB 4.09 - Rn. 2 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 8), war der angefochtene Befehl "auch im Übrigen rechtmäßig", weil auf die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin hinreichend Rücksicht genommen worden sei, indem es ihr ausdrücklich ermöglicht worden sei, Hinderungsgründe vorzubringen und Ausweichtermine vorzuschlagen. Diese rechtliche Einschätzung trug dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. August 2016 Rechnung, wo sie explizit hat vortragen lassen, sie habe sich nicht dagegen gewandt, generell begutachtet zu werden. Vielmehr habe sie sich dagegen gewandt, dass sie mit dem Befehl vom 21. März 2016 direkt nach den Osterfeiertagen am 29. März 2016 habe begutachtet werden sollen und dass ihre Abfahrt gegen 10:00 Uhr angeordnet worden sei. Damit hat sich die Antragstellerin in diesem Schriftsatz (dem letzten vor der Entscheidung des Truppendienstgerichts) nicht mehr auf den Inhalt ihrer "G-Akte" berufen, sondern lediglich auf Einschränkungen der Möglichkeit, über die Osterfeiertage rechtzeitig effektiven Rechtsschutz gegen einzelne Modalitäten der Begutachtungsanordnung zu erlangen. Ob effektiver Rechtsschutz verfügbar ist, ist keine medizinische Frage, die durch Beiziehung einer "G-Akte" geklärt werden könnte. Nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts bestand für dieses keine Notwendigkeit, von Amts wegen denkbaren Einschränkungen der Reisefähigkeit wegen der aktenkundigen Erkrankung der Antragstellerin durch Beiziehung der "G-Akte" nachzugehen. Soweit sich gesundheitliche Bedenken gegen die Modalitäten der Begutachtung aus den in der "G-Akte" befindlichen Dokumenten ergeben könnten, oblag es hiernach vielmehr der Antragstellerin, diese als mögliche Hinderungsgründe gegenüber dem Sanitätsunterstützungszentrum Y geltend zu machen.

3. Soweit die Beschwerde im Übrigen mit umfangreichem Sach- und Rechtsvortrag der Rechtsansicht des Truppendienstgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 22. November 2016 entgegentritt, argumentiert sie ähnlich einer Berufung. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel oder ein sonstiger gesetzlicher Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte, nicht dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.