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6 KSt 2/17, 6 KSt 2/17 (6 B 9/17) ECLI:DE:BVerwG:2017:140317B6KSt2.17.0 KI-generiert

Challenging court fee assessment for dismissed appeal based on alleged lack of signature on automated notice

Geschäftsnummer 6 KSt 2/17, 6 KSt 2/17 (6 B 9/17)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's objection to a court fee assessment, upholding the original charge and confirming that the lower court's dismissal of the plaintiff's appeal and the associated cost order remain in force. The dispute concerned the validity of a fee invoice issued for the rejected appellate procedure, where the plaintiff argued the document was legally invalid due to a missing signature. The court ruled that the fee assessment was correct under the Court Fees Act, specifically citing the flat fee for rejected appeals, and determined that automated court communications do not require a signature or service seal under the Court Costs Act, rendering the plaintiff's formal objections ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG; Challenging court fee assessment for dismissed appeal based on alleged lack of signature on automated notice: Das Schreiben des Klägers vom 7. März 2017, mit dem er die "ausdrückliche Zurückweisung" der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Anwaltskosten Kostenfestsetzung Gültigkeit der Zustellung administrative Entlassung formelle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 1 GKG
Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Dezember 2016 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
§ 3 Abs. 2 GKG
Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG
Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.
§ 66 Abs. 8 GKG
Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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Volltext

Das Schreiben des Klägers vom 7. März 2017, mit dem er die "ausdrückliche Zurückweisung" der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 - 6 B 9.17 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Dezember 2016 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Ausfertigung der Kostenrechnung sei nicht unterzeichnet und daher rechtsungültig, vermag dies dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung (KostVfG) in der Fassung vom 6. März 2014 bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Die Kostenanforderung enthält auch den erforderlichen Vermerk, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.