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3 B 20/16 ECLI:DE:BVerwG:2017:130317B3B20.16.0 KI-generiert

Lastenausgleich compensation: exclusion of late-payment damages from final assessment and requirement for separate tort claim

Geschäftsnummer 3 B 20/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellant's non-admission complaint, upholding the lower administrative court's judgment that rejected the claim; the appellant prevailed in no part of the litigation. The case concerned a dispute over Lastenausgleich (burdens equalization) compensation, specifically whether the plaintiff was entitled to an additional €582.57 in compensation for alleged damages caused by the Federal Equalization Office's delay in assessing the reduced basis and paying out an interim advance, despite the plaintiff owing repayment for previously granted indemnities. The court held that no legal basis exists under § 8 of the Compensation Act (EntschG) to credit such late-payment damages to the final compensation amount, as the statutory interest provisions only run until the notification of the reduced basis assessment; any further damages resulting from administrative delays must be pursued separately as a tort claim under § 839 BGB and Article 34 GG before the ordinary courts. Furthermore, the court found no procedural violation, rejecting arguments regarding the failure to provide payment vouchers on the grounds that the plaintiff could have accessed such administrative records through a formal request under § 100 Abs. 1 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 240 Abs. 1 AO, § 839 BGB, Art. 34 GG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Lastenausgleich compensation: exclusion of late-payment damages from final assessment and requirement for separate tort claim: The case concerned a dispute over Lastenausgleich (burdens equalization) compensation, specifically whether the plaintiff was entitled to an additional €582.57 in compensation for alleged damages caused by the Federal Equalization Office's delay in assessing the reduced basis and paying out an interim advance, despite the plaintiff owing repayment for previously granted indemnities. The court held that no legal basis exists under § 8 of the Compensation Act (EntschG) to credit such late-payment damages to the final compensation amount, as the statutory interest provisions only run until the notification of the reduced basis assessment; any further damages resulting from administrative delays must be pursued separately as a tort claim under § 839 BGB and Article 34 GG before the ordinary courts. Furthermore, the court found no procedural violation, rejecting arguments regarding the failure to provide payment vouchers on the grounds that the plaintiff could have accessed such administrative records through a formal request under § 100 Abs. 1 VwGO.

Schlagwörter

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Schadenersatzzahlung nicht-administrative Streitigkeit Verfahrensverletzungen Abschlagszahlungen Verfahrensverzögerungen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1336/85
Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris), und die Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO

Procedural basis cited for omitting further reasoning in the decision.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the decision on the allocation of costs.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung eines Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 3. Dezember 2014, eine weitere Entschädigung in Höhe von 582,57 € zuzuerkennen. Er hatte, wegen der Zuerkennung von Schadensausgleichsleistungen, die den unmittelbar Geschädigten für den Verlust landwirtschaftlichen Vermögens gewährte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zurückzuzahlen. Die Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom 8. August 2008 wurden bestandskräftig. Die darin ausgewiesenen Forderungen erhöhten sich ab September 2008 für jeden angefangenen Monat der Säumnis um einen Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 € nach unten gerundeten Rückforderungsbetrags (550 € und 50 €).

Erst im Jahre 2012 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) festgesetzt (Bestandskraft seit 13. Juni 2012). Im Mai 2013 erhielt der Kläger einen um die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen der Stadt Darmstadt gekürzten Abschlag ausgezahlt und Ende 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag, die Entschädigung und die Zinsen fest. Die Entschädigungssumme wurde von Januar 2004 bis April 2012 mit 0,5 % je Monat verzinst. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei durch das rechtswidrig lange Zuwarten mit der Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage und die verspätete Auszahlung des Abschlags ein Schaden entstanden, den er auf 582,57 € bezifferte.

Dieser Schaden müsse bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht vorhanden sei.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor. Dies hat der Senat im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (BVerwG 3 PKH 3.16) im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Mit Blick auf das ergänzende Beschwerdevorbringen ist auszuführen:

1. Das vertiefende, auf den Prozesskostenhilfebeschluss eingehende Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bis zur Auszahlung des Abschlags - und nicht gemäß § 8 Abs. 2 EntschG nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage - gestützt werden könnte. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich eine solche Rechtsgrundlage, wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 7 ff.) erläutert, auch für solche Fälle nicht findet, in denen das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht, wie in der genannten Vorschrift vorgesehen, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.

Die ausdrücklich formulierten Fragen zielen vielmehr darauf ab, aus den unterschiedlichen Regelungen über den Säumniszuschlag (§ 350c Abs. 1 LAG i.V.m. § 240 Abs. 1 AO) und über die Verzinsung der Entschädigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 6 EntschG) das Entstehen eines Schadens bzw. ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteils darzutun. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich, wenn sich schon keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines etwaigen Nachteils bei der Festsetzung der Entschädigung findet. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, dass unterschiedliche gesetzliche Regelungen über den Säumniszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.

Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris), und die Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn.

11) ausgeführt, könnte die beabsichtigte Wirkung des Säumniszuschlags als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Rückzahlungsansprüche ohne eine zu Lasten des Säumigen gehende Differenz der Prozentsätze nicht erreicht werden. Soweit dem Kläger im Übrigen aus einem gesetzwidrigen Verhalten einer Behörde - wie einer Verzögerung der Bescheidung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 EntschG - ein Schaden entstanden sein sollte, müsste er diesen im Rahmen einer Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

2. Hiervon ausgehend liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 14) ausgeführt, kommt es nach der materiellrechtlichen Lage auf den Grund für die verzögerte Auszahlung des Abschlags nicht an. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insofern nicht veranlasst. Soweit der Kläger weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht beanstandet, dass ihm die Belege für die Auszahlung des Abschlags nicht übermittelt wurden, übersieht er, dass er sich die gewünschten Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) zumutbarerweise selbst hätte verschaffen können, nachdem das Bundesausgleichsamt die Zahlung schriftsätzlich detailliert dargelegt und belegt hatte.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.