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6 C 28/16 ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6C28.16.0 KI-generiert

Reimbursement of travel costs for court attendance: balancing right to be heard against adequacy of appointed counsel in pure law revision

Geschäftsnummer 6 C 28/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the applicant's request for travel expense reimbursement for attendance at an oral hearing, rejecting the motion in a costs-free proceeding. The dispute concerned a revision appeal challenging the non-publication of a petition, where the applicant, already granted legal aid, sought reimbursement for personal attendance at the Revisionsverhandlung. Relying on §§ 166 VwGO and 122 Abs. 1 ZPO in analogy, the court determined that travel costs are only awarded if personal attendance is necessary to guarantee the right to be heard (Art. 103 GG and § 173 VwGO), balancing this against the adequacy of appointed counsel representation. The court held that attendance was not necessary because the Federal Administrative Court acts as a pure court of law where factual issues are not resolved, the subject matter (a petition not directly affecting the individual's personal circumstances) did not warrant personal presence under objective standards, and a non-indigent party would not insist on personal attendance given sufficient representation by appointed counsel.

Legislator-Regeste

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§ 166 VwGO, § 122 Abs. 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 137 Abs. 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 137 ZPO; Reimbursement of travel costs for court attendance: balancing right to be heard against adequacy of appointed counsel in pure law revision: The dispute concerned a revision appeal challenging the non-publication of a petition, where the applicant, already granted legal aid, sought reimbursement for personal attendance at the Revisionsverhandlung. Relying on §§ 166 VwGO and 122 Abs. 1 ZPO in analogy, the court determined that travel costs are only awarded if personal attendance is necessary to guarantee the right to be heard (Art. 103 GG and § 173 VwGO), balancing this against the adequacy of appointed counsel representation. The court held that attendance was not necessary because the Federal Administrative Court acts as a pure court of law where factual issues are not resolved, the subject matter (a petition not directly affecting the individual's personal circumstances) did not warrant personal presence under objective standards, and a non-indigent party would not insist on personal attendance given sufficient representation by appointed counsel.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten Anwaltshonorar unentgeltliche Rechtsverbeiständung mündliche Verhandlung unentgeltliche Rechtspflege Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 166 VwGO § 122 Abs. 1 ZPO § 173 Satz 1 VwGO § 137 Abs. 4 ZPO Art. 103 Abs. 1 GG § 137 ZPO Art. 17 GG § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO

The legal basis cited for the denial of the applicant's request for reimbursement of travel expenses.

§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO

The provision concerning the party's right to state their position, which the court balanced against the representation by appointed counsel in deciding the necessity of personal attendance.

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Volltext

Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin

[LEITSATZ]

1. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden.

2. Die Entscheidung richtet sich danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Dazu hat das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in Anwaltsprozessen das Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (wie BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).

[GRUENDE]

Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37).

Wurde einem Antragsteller - wie hier - bereits Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - Buchholz 303 § 137 ZPO Nr. 1) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, das auf Veröffentlichung einer inhaltlich nicht ihre Person betreffenden Petition gerichtete Begehren, ist nach objektiven Maßstäben - obwohl es das Grundrecht aus Art. 17 GG betrifft - nicht so hoch anzusiedeln wie etwa ein die persönlichen Verhältnisse des klagenden Individuums unmittelbar betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in dem hier vorliegenden Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.