Statutory basis for court fees in failed administrative appeals: exclusion of GNotKG and specific GKG objection provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the applicant's objection to a cost assessment of €60, affirming the lower court's order and leaving the initial decision on the inadmissible appeal in force. The dispute concerned the applicant's challenge to a court fee invoice arising from her failed legal remedy against a prior decision by the Higher Administrative Court of Saxony-Anhalt, where she argued the fee lacked legal basis under the law governing costs for voluntary judicial acts and the Court Fees Act. The court held that the fee was statutorily mandated under § 154 (2) VwGO, which places the costs of an unsuccessful appeal on the appellant, and that the cited provisions regarding voluntary jurisdiction and specific fee objections were inapplicable to the administrative appeal procedure; the fee was correctly calculated as a fixed tariff under § 3 (2) GKG in conjunction with item 5502 of the fee schedule for dismissed appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 3 GKG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 22 GKG, § 29 Nr. 1 GKG; Statutory basis for court fees in failed administrative appeals: exclusion of GNotKG and specific GKG objection provisions: Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.
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KI-generiertVolltext
Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.
Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris), bleibt ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.
Die Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; nach dieser Bestimmung fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hat mit seinem der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss vom 22. November 2016 - 3 B 55.16 - die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2016 verworfen.
Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene § 81 Abs. 8 des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ist hier nicht anwendbar. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Erhebung von Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit; darum geht es hier nicht. Ebenso wenig stehen die von der Antragstellerin angeführten §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG der Kostenerhebung entgegen; diese Bestimmungen betreffen die Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, nicht aber das der Kostenrechnung hier zugrunde liegende Beschwerdeverfahren.
Die angegriffene Kostenrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin erfüllt diesen Gebührentatbestand.
Die Gebühr wurde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung des Senats fällig. Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG), zahlungspflichtig.
Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).