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3 KSt 1/17, 3 KSt 1/17 (3 B 54/16) ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B3KSt1.17.0 KI-generiert

Applicability of GNotKG to appellate court costs for voluntary jurisdiction complaints under § 154 VwGO

Geschäftsnummer 3 KSt 1/17, 3 KSt 1/17 (3 B 54/16)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant's objection to a cost invoice, upholding the assessment of €60 in court fees and determining that the applicant bears the costs of the unsuccessful legal appeal. The dispute concerned the validity of a cost assessment arising from the previous rejection of the applicant's inadmissible complaint against a decision of the Higher Administrative Court of Saxony-Anhalt. The applicant argued that the fees were imposed without legal basis, relying on provisions of the Court and Notary Fee Act and the Court Fee Act. The Court held that the liability for costs was correctly grounded in § 154 para. 2 VwGO for an unsuccessful legal remedy, while rejecting the applicability of the Court and Notary Fee Act as it governs voluntary jurisdiction and notary fees, not this type of appellate procedure. The specific fee was validated under § 3 para. 2 GKG in conjunction with No. 5502 of the Cost Schedule, which mandates a fixed fee for rejected or dismissed complaints not otherwise exempt, and the procedure for objecting to the cost assessment was found to be fee-free.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 GKG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 22 GKG, § 29 Nr. 1 GKG; Applicability of GNotKG to appellate court costs for voluntary jurisdiction complaints under § 154 VwGO: Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Verwaltungsbeschwerde Kostenfestsetzung Zuständigkeitsgründe allternative Verfahren zur Streitbeilegung Notar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 3 GKG
8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; nach dieser Bestimmung fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
§ 3 Abs. 2 GKG
Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG
Die Gebühr wurde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung des Senats fällig.
§ 22 GKG
Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr.
§ 29 Nr. 1 GKG
Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG), zahlungspflichtig.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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Volltext

Anwendbarkeit des § 81 Abs. 8 GNotKG

[GRUENDE]

Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris), bleibt ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.

Die Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; nach dieser Bestimmung fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hat mit seinem der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss vom 21. November 2016 - 3 B 54.16 - die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2016 verworfen.

Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene § 81 Abs. 8 des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ist hier nicht anwendbar. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Erhebung von Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit; darum geht es hier nicht. Ebenso wenig stehen die von der Antragstellerin angeführten §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG der Kostenerhebung entgegen; diese Bestimmungen betreffen die Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, nicht aber das der Kostenrechnung hier zugrunde liegende Beschwerdeverfahren.

Die angegriffene Kostenrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin erfüllt diesen Gebührentatbestand.

Die Gebühr wurde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung des Senats fällig. Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG), zahlungspflichtig.

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).