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4 B 49/16 ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B4B49.16.0 KI-generiert

Psychotherapeutic care group for minors as non-residential use in purely residential zone under 1968 Building Code

Geschäftsnummer 4 B 49/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appeals filed by the defendant municipality and the intervenor, thereby upholding the lower court’s order that obligated the municipality to re-decide the plaintiffs’ request to prohibit the use of a residential building. The dispute concerned whether a youth welfare facility operated in a purely residential zone under the 1968 Building Code could be classified as a permitted "residential building" for housing seven minor girls in a psychotherapeutic care group. The court held that the use was unlawful because the residents did not exercise independent management of household affairs or the domestic sphere, as they were fully supervised by shift-working staff who did not reside on the premises. The decision relied on the doctrine that "residential use" under § 3 BauNVO 1968 requires long-term domicile, voluntary presence, and self-directed household management by the occupants, and that the broader definition in § 3(4) BauNVO 1990 does not retroactively alter the interpretation of plans established under the 1968 regulations.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; Psychotherapeutic care group for minors as non-residential use in purely residential zone under 1968 Building Code: The dispute concerned whether a youth welfare facility operated in a purely residential zone under the 1968 Building Code could be classified as a permitted "residential building" for housing seven minor girls in a psychotherapeutic care group. The court held that the use was unlawful because the residents did not exercise independent management of household affairs or the domestic sphere, as they were fully supervised by shift-working staff who did not reside on the premises. The decision relied on the doctrine that "residential use" under § 3 BauNVO 1968 requires long-term domicile, voluntary presence, and self-directed household management by the occupants, and that the broader definition in § 3(4) BauNVO 1990 does not retroactively alter the interpretation of plans established under the 1968 regulations.

Schlagwörter

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Wohnnutzung Familienpflege Freihaltezone Bauplan Bauordnung nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO

Basis for the decision on costs, which are imposed on the appellants following the dismissal of their complaints.

§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) for procedural fee purposes.

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Volltext

Psychotherapeutische Einrichtung für Minderjährige in reinem Wohngebiet

[LEITSATZ]

Die Nutzung eines Wohngebäudes in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO 1968 zur Unterbringung und psychotherapeutischen Betreuung von Minderjährigen ist bauplanungsrechtlich unzulässig (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12).

[GRUENDE]

I

Die Kläger und der Beigeladene sind Grundstücksnachbarn. Beide Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO 1968. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Untersagung der gegenwärtigen Nutzung des Wohngebäudes durch den Beigeladenen in Anspruch. Der Beigeladene, eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, hat in dem Gebäude eine psychotherapeutische Wohngruppe mit dem Schwerpunkt Traumapädagogik untergebracht. Ausgelegt ist die Gruppe auf sieben minderjährige Mädchen im Alter zwischen sechs und 13 Jahren, die durch Fachkräfte mit dem Ziel entweder der Reintegration in ihre Familien oder, wenn diese ausgeschlossen erscheint, der mittelfristigen Überleitung in eine geeignete Hilfeform betreut werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Nutzungsuntersagung erneut zu bescheiden. Der Beigeladene nutze das Wohngebäude als soziale Einrichtung. Das sei in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO 1968 unzulässig. Der Aufenthalt der sieben minderjährigen Mädchen könne (entgegen der Ansicht der Beklagten, des Beigeladenen und des Verwaltungsgerichts) nicht als Wohnen angesehen werden. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Mädchen - wie erforderlich - freiwillig und auf Dauer in der Wohngruppe aufhielten. In jedem Fall fehle es an der notwendigen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Die sieben Kinder könnten das für sich allein, d.h. selbständig nicht bewirken. Die Einstufung als Wohnen erfordere daher, dass die Personen, die ihnen dies ermöglichten, dort auch im Rechtssinne wohnten und mit ihnen zusammen den/einen Haushalt führten. Das täte indes keiner der zehn im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter des Beigeladenen. Ein Wohn-/Schlafraum für sie sei nicht vorhanden. Vorgesehen seien nur ein Dienstzimmer und ein separates Bad.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen.

II

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

a) Der Beklagte möchte grundsätzlich klären lassen, ob das Kriterium der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises bei Kindern dahingehend einschränkend zu konkretisieren ist, dass die Betreuungspersonen, die ihnen die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, dort auch im Rechtssinne wohnen müssen. In dieselbe Richtung zielt die Frage des Beigeladenen, ob die Einstufung als Wohnen zwingend, ausnahmslos und ohne Einschränkung erfordert, dass die Personen, die anderen Personen ein Wohnen ermöglichen, ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in den Räumlichkeiten haben müssen.

Auf die Fragen lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 S. 3). Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (vgl. Uechtritz, BauR 1989, 519 ). Davon ist der Senat schon in seinem Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - (Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 S. 3) ausgegangen.

Nach der tatrichterlichen Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, können die sieben minderjährigen Mädchen, aus denen sich die Wohngruppe im Gebäude des Beigeladenen zusammensetzt, die Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis nicht selbständig gestalten (UA S. 8). Gedeckt wird der Befund durch die Feststellungen der Vorinstanz, dass zwischen 7:30 Uhr und 14:00 Uhr die Hauswirtschafterin und außerhalb der Schulstunden stets eine Betreuungskraft (Erzieherin/Psychologin) anwesend sind (UA S. 9 f.) und sich die Mädchen nicht selbst verpflegen (UA S. 11).

§ 3 Abs. 4 BauNVO 1990, wonach zum reinen Wohngebiet auch Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, verändert den Inhalt eines unter der Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommenen Bebauungsplans nicht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinne von § 3 BauNVO 1968 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 S. 3). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.

b) Die weitere Frage, die von Beklagtem und Beigeladenem gleichermaßen aufgeworfen wird, ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit ausschließlich anhand im Vorfeld bestimmbarer fester Zeiträume zu bestimmen ist, hat der Senat bereits verneinend beantwortet. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit kann durchaus flexibel zu handhaben sein (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 S. 3). Im Übrigen wäre die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angezweifelt, ob sich die Mädchen auf Dauer im Gebäude des Beigeladenen aufhalten (UA S. 8), und eine Tendenz erkennen lassen ("...spricht für eine nur vorübergehende Unterbringung..., nicht jedoch für einen Aufenthalt auf 'Dauer'") (UA S. 10). Festgelegt hat es sich jedoch nicht, sondern entscheidungstragend auf das Fehlen der notwendigen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises abgestellt (UA S. 8).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Beigeladene legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss des Senats vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - (Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 S. 3) abgewichen ist.

§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde des Beigeladenen fehlen. Sie arbeitet keinen Rechtssatz aus der vorinstanzlichen Entscheidung heraus, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem Rechtssatz des Senats, der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 sei durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet, widersprochen hat. Tatsächlich liegt auch keine Abweichung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz des Senats übernommen und den Sachverhalt darunter subsumiert (UA S. 7 f.). Sollte ihm bei der Subsumtion ein Fehler unterlaufen sein oder es aus dem Rechtssatz nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Divergenz (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.