Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16) ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B38.16.0 KI-generiert

Admission of revision despite multiple independent grounds: binding effect of the broader legal rationale under § 132 VwGO

Geschäftsnummer 3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the admission of a revision appeal, ruling in favor of the appellant who challenged the lower court's denial of leave to appeal. The dispute concerned an application for permission to kill surplus chicks under animal welfare laws, specifically whether the act was justified by a "reasonable cause" that outweighed the prohibition in the Animal Welfare Act. The key legal issue was whether a revision could be admitted when the lower court's judgment rested on multiple independent grounds—one denying the statutory prohibition and the other affirming a non-erroneous exercise of administrative discretion—despite the general rule that leave requires grounds for each independent basis. The court held that admission was proper because the ground denying the statutory prohibition had a broader legal effect and greater binding force than the discretion finding, meaning a successful revision on the former could alter the outcome by allowing a new discretionary assessment, thus making the fundamental legal question decisive.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Admission of revision despite multiple independent grounds: binding effect of the broader legal rationale under § 132 VwGO: The dispute concerned an application for permission to kill surplus chicks under animal welfare laws, specifically whether the act was justified by a "reasonable cause" that outweighed the prohibition in the Animal Welfare Act. The key legal issue was whether a revision could be admitted when the lower court's judgment rested on multiple independent grounds—one denying the statutory prohibition and the other affirming a non-erroneous exercise of administrative discretion—despite the general rule that leave requires grounds for each independent basis. The court held that admission was proper because the ground denying the statutory prohibition had a broader legal effect and greater binding force than the discretion finding, meaning a successful revision on the former could alter the outcome by allowing a new discretionary assessment, thus making the fundamental legal question decisive.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Ermessen der Verwaltung Anwendung der Gesetze Wirkungen des Urteils nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
The main ground for admitting the revision appeal due to the fundamental significance of the legal question.
§ 132 VwGO
Juli 1973 - 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
The legal basis for the provisional determination of the amount in dispute for the revision proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 14, 342
August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 und vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

The main ground for admitting the revision appeal due to the fundamental significance of the legal question.

§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

The legal basis for the provisional determination of the amount in dispute for the revision proceedings.

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Volltext

Revisionszulassung; mehrere selbstständige Begründungen eines Urteils; Zulassungsgrund

[LEITSATZ]

Ist ein Urteil mehrfach begründet, kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich einer Begründung vorliegt, diese jedoch eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage weiter zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gegeben ist und inwieweit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind.

Der Zulassung steht nicht entgegen, dass sich das angefochtene Urteil auch darauf stützt, im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Satz 2 TierSchG habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Anderenfalls käme es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an: Wird - wie hier - eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so würde sich diese in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ihre Beantwortung wäre daher nicht zu erwarten. Geht es um eine Divergenz oder um einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), können sie hinweggedacht werden, so dass das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).

Ein Urteil wird jedoch nicht gleichermaßen von mehreren selbstständigen Begründungen getragen, wenn die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert. In einem solchen Fall müsste der nicht gleichwertigen, weiter reichenden Begründung in einem Revisionsverfahren nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 sowie Beschlüsse vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 und vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22). Folglich lässt sich dann die Entscheidungserheblichkeit einer entsprechenden Grundsatzrüge bzw. das Beruhen auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensfehler nicht verneinen.

So liegen die Dinge hier. Die Rechtskraftwirkung des Urteils reicht mit der tragenden Begründung, der Verbotstatbestand des § 1 Satz 2 TierSchG liege nicht vor, das Töten der Küken beruhe auf einem vernünftigen Grund, weiter als mit der des Ermessensfehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255). Führt die Grundsatzfrage zu den Voraussetzungen eines vernünftigen Grundes gemäß § 1 Satz 2 TierSchG zu einer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden, gegenteiligen Erkenntnis, so läge darin ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis, weil dann eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verneinung des Verbotstatbestands durch das Oberverwaltungsgericht auf einer Abwägung beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ermessenskontrolle steht. Sollte der Verbotstatbestand zu bejahen, mithin ein vernünftiger Grund für die Tötung der Küken zu verneinen sein, so könnte damit zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die belastenden Auswirkungen seien nicht zutreffend und in angemessener Weise berücksichtigt worden, in Frage stehen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.