Permissibility of culling chicks under German Animal Welfare Act: defining "reasonable ground" and the weight of economic interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) granted leave to appeal for revision, reversing the lower court's refusal and finding that the case possesses fundamental legal significance for the higher instance; consequently, the matter is referred for full substantive review. The dispute concerns a prohibition order regarding the culling of chicks in poultry farming, with the administrative court having previously found no violation of the general animal protection ban and no error in discretion. The decisive legal basis is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as the revision must clarify the conditions for a "reasonable ground" under § 1 Satz 2 of the Animal Welfare Act (TierSchG) and the extent to which economic interests are considered; the Court held that a single ground for leave to appeal suffices even if the judgment rests on multiple independent justifications (e.g., prohibition element and discretion), provided the justification underlying the appeal has a stronger legal effect that would adversely affect the appellant if overturned in the revision proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG; Permissibility of culling chicks under German Animal Welfare Act: defining "reasonable ground" and the weight of economic interests: The dispute concerns a prohibition order regarding the culling of chicks in poultry farming, with the administrative court having previously found no violation of the general animal protection ban and no error in discretion. The decisive legal basis is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as the revision must clarify the conditions for a "reasonable ground" under § 1 Satz 2 of the Animal Welfare Act (TierSchG) and the extent to which economic interests are considered; the Court held that a single ground for leave to appeal suffices even if the judgment rests on multiple independent justifications (e.g., prohibition element and discretion), provided the justification underlying the appeal has a stronger legal effect that would adversely affect the appellant if overturned in the revision proceedings.
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KI-generiertThe provision cited as the main ground for allowing the complaint for revision due to the fundamental significance of the legal question.
Cited in the dispositive as the basis for the provisional determination of the amount in dispute.
Cited in the dispositive as the basis for the provisional determination of the amount in dispute.
Cited in the dispositive as the basis for the provisional determination of the amount in dispute.
Volltext
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage weiter zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gegeben ist und inwieweit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind.
Der Zulassung steht nicht entgegen, dass sich das angefochtene Urteil auch darauf stützt, im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Satz 2 TierSchG habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Anderenfalls käme es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an: Wird - wie hier - eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so würde sich diese in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ihre Beantwortung wäre daher nicht zu erwarten. Geht es um eine Divergenz oder um einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), können sie hinweggedacht werden, so dass das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
Ein Urteil wird jedoch nicht gleichermaßen von mehreren selbstständigen Begründungen getragen, wenn die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert. In einem solchen Fall müsste der nicht gleichwertigen, weiter reichenden Begründung in einem Revisionsverfahren nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 sowie Beschlüsse vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 und vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22). Folglich lässt sich dann die Entscheidungserheblichkeit einer entsprechenden Grundsatzrüge bzw. das Beruhen auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensfehler nicht verneinen.
So liegen die Dinge hier. Die Rechtskraftwirkung des Urteils reicht mit der tragenden Begründung, der Verbotstatbestand des § 1 Satz 2 TierSchG liege nicht vor, das Töten der Küken beruhe auf einem vernünftigen Grund, weiter als mit der des Ermessensfehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255). Führt die Grundsatzfrage zu den Voraussetzungen eines vernünftigen Grundes gemäß § 1 Satz 2 TierSchG zu einer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden, gegenteiligen Erkenntnis, so läge darin ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis, weil dann eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.
Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verneinung des Verbotstatbestands durch das Oberverwaltungsgericht auf einer Abwägung beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ermessenskontrolle steht. Sollte der Verbotstatbestand zu bejahen, mithin ein vernünftiger Grund für die Tötung der Küken zu verneinen sein, so könnte damit zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die belastenden Auswirkungen seien nicht zutreffend und in angemessener Weise berücksichtigt worden, in Frage stehen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.