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3 B 29/16, 3 B 29/16 (3 B 39/15) ECLI:DE:BVerwG:2016:091216B3B29.16.0 KI-generiert

Anhörungsrüge time bar starts upon knowledge of substantive decision reasoning, not subsequent procedural objections

Geschäftsnummer 3 B 29/16, 3 B 29/16 (3 B 39/15)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s *Anhörungsrüge* (complaint against the violation of the right to be heard) as inadmissible for being filed out of time, thereby upholding the prior order denying leave to appeal. The dispute concerned the plaintiff's rehabilitation claim under the VwRehaG, specifically challenging a court decision that rejected the argument that a DDR-era degradation measure violated fundamental principles of the rule of law due to insufficient severity. The court held that the two-week filing deadline under § 152a Abs. 4 VwGO began upon the plaintiff's knowledge of the alleged violation, which occurred upon service of the substantive decision on 18 April 2016, rather than upon the subsequent ruling denying the plaintiff’s subsequent objection. The decision confirmed that failing to follow a party's legal argument is not a violation of the right to be heard, and thus the challenge was also substantively unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 152a VwGO, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Anhörungsrüge time bar starts upon knowledge of substantive decision reasoning, not subsequent procedural objections: The dispute concerned the plaintiff's rehabilitation claim under the VwRehaG, specifically challenging a court decision that rejected the argument that a DDR-era degradation measure violated fundamental principles of the rule of law due to insufficient severity. The court held that the two-week filing deadline under § 152a Abs. 4 VwGO began upon the plaintiff's knowledge of the alleged violation, which occurred upon service of the substantive decision on 18 April 2016, rather than upon the subsequent ruling denying the plaintiff’s subsequent objection. The decision confirmed that failing to follow a party's legal argument is not a violation of the right to be heard, and thus the challenge was also substantively unfounded.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen materielle Begründung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 51/18
Februar 2018 - 1 BvR 51/18 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO

The legal basis for declaring the complaint inadmissible because it was not filed within the statutory deadline.

§ 154 Abs. 2 VwGO

The provision governing the decision on legal costs.

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Volltext

Zulässigkeit der Anhörungsrüge; Fristbeginn

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Juni 2016 ist verspätet erhoben und daher unzulässig.

Der Kläger wendet sich - nach erfolgloser Gegenvorstellung (Beschluss vom 27. Mai 2016 - BVerwG 3 B 25.16) - mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss vom 18. April 2016 - BVerwG 3 B 39.15 -, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 zurückgewiesen hat.

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden und daher nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die gesetzlich vorausgesetzte Kenntnis hat der Kläger hier mit der Zustellung jenes Beschlusses erlangt, dessen Gründe diese Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinem Vortrag gemäß enthalten sollen. Das ist der Beschluss vom 18. April 2016, mit dem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden ist. Wann ihm dieser mit Übersendungsschreiben vom 21. April 2016 formlos mitgeteilte Beschluss zugegangen ist, hat der Kläger zwar nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach den Umständen aber nicht zweifelhaft - auch der Kläger selbst geht erkennbar davon aus -, dass zwischen der Bekanntgabe des Beschlusses Ende April 2016 und der am 29. Juni 2016 erhobenen Anhörungsrüge deutlich mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Die Gründe dieses Beschlusses, der sich die detaillierte Begründung des sich auf das Beschwerdeverfahren 3 B 39.15 beziehenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 3. März 2016 (BVerwG 3 PKH 3.15) zu eigen macht, lassen die Erwägungen des Senats erkennen, aus denen der Kläger nunmehr die Verletzung des rechtlichen Gehörs herleiten will.

Zu Unrecht macht der Kläger im Schreiben vom 29. Juni 2016 geltend, die Zwei-Wochen-Frist sei gewahrt, weil er die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdebeschluss erst aus dem Beschluss des Senats vom 27. Mai 2016 (Bekanntgabe am 16. Juni 2016) über die Verwerfung seiner Gegenvorstellung habe erkennen können. Erst aus diesem Beschluss habe er erfahren, dass der Senat seinen Vortrag zur Unvereinbarkeit der hoheitlichen Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht in seine Erwägungen einbezogen habe; bis dahin habe er nur annehmen können, dass auch der Senat davon ausgehe, dass die Folgen der zu rehabilitierenden Maßnahme (der Degradierung) unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkten.

Diese Ausführungen gehen an den Begründungen der Senatsbeschlüsse vorbei. Bereits in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. März 2016 (Rn. 11) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gesamten Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Degradierung mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar gewesen sei, weil nicht ansatzweise erkennbar sei, dass die (kurzzeitige) Umwandlung seines Dienstverhältnisses und die damit verbundene Degradierung das insoweit erforderliche Gewicht gehabt hätten. Dies aufgreifend ist im Beschwerdebeschluss vom 18. April 2016 (Rn. 2) mit Blick auf ergänzendes Vorbringen des Klägers ausgeführt, auch dieses Vorbringen gehe daran vorbei, dass die Degradierung des Klägers nach den Gesamtumständen nicht als mit "tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden könne, weil die Folgen der Degradierung nicht das gesetzlich vorausgesetzte Gewicht hätten. Es ist also unzweifelhaft eine Wiederholung, wenn im Beschluss vom 27. Mai 2016 (Rn. 3) mit Blick auf weiteres nachgetragenes Vorbringen zum Fragenkomplex der Rechtsstaatswidrigkeit erneut ausgeführt wird, es gebe keine Veranlassung, die gefestigte Rechtsprechung aufzugeben, dass rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden nicht ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig erachtet werden könnten. Aus allen Beschlüssen ist klar ersichtlich, dass sich die Ausführungen des Senats auf den Vortrag des Klägers zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahmen beziehen, und zwar unter einem Aspekt, der in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht zur Sprache gekommen und mithin speziell durch Vortrag des Klägers veranlasst war.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet wäre. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Senat einer zur Kenntnis genommenen und erwogenen Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Im Übrigen vermag auch das Vorbringen in der Anhörungsrüge an der Bewertung mangelnder Eingriffstiefe einer (unterstellt) rechtsstaatswidrigen Degradierung nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 51/18 - nicht zur Entscheidung angenommen.