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9 B 51/16 ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B9B51.16.0 KI-generiert

Scope of professional secrecy under § 203 StGB in tax advisor contribution assessments and adequacy of contribution valuation methods

Geschäftsnummer 9 B 51/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision, upholding the lower court’s judgment against the plaintiff. The dispute involved a tax advisor challenging a contribution assessment by a regional tourism association, arguing that mandatory disclosures to the authority did not breach professional confidentiality and criticizing the association’s contribution calculation methodology and lack of transparency. The court held that the complaint failed to demonstrate a question of fundamental legal significance or a procedural error, as the interpretation of § 203 StGB regarding unauthorized disclosure of secrets did not require highest-court clarification since information legally transmitted during tax assessment is not "unauthorized," and the arguments regarding valuation methods and lack of prior contribution calculation were not formulated as generalizable legal questions. Furthermore, the complaint did not meet the substantive requirements for alleging a violation of the court’s duty to take evidence, as it failed to specify which facts needed clarification and how such clarification would have resulted in a more favorable outcome given the lower court’s acceptance of variable assessment forms.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 203 Abs. 1 StGB, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Scope of professional secrecy under § 203 StGB in tax advisor contribution assessments and adequacy of contribution valuation methods: The dispute involved a tax advisor challenging a contribution assessment by a regional tourism association, arguing that mandatory disclosures to the authority did not breach professional confidentiality and criticizing the association’s contribution calculation methodology and lack of transparency. The court held that the complaint failed to demonstrate a question of fundamental legal significance or a procedural error, as the interpretation of § 203 StGB regarding unauthorized disclosure of secrets did not require highest-court clarification since information legally transmitted during tax assessment is not "unauthorized," and the arguments regarding valuation methods and lack of prior contribution calculation were not formulated as generalizable legal questions. Furthermore, the complaint did not meet the substantive requirements for alleging a violation of the court’s duty to take evidence, as it failed to specify which facts needed clarification and how such clarification would have resulted in a more favorable outcome given the lower court’s acceptance of variable assessment forms.

Schlagwörter

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Steuergeheimnis Verletzung des Berufsgeheimnisses Revision der Steuerveranlagung Steuerbehörde Offenlegung von Daten Beitragsfestsetzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Legal basis cited in the dispositive for the decision on costs.

§ 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Legal basis cited in the dispositive for the determination of the court fee and the amount in dispute.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsfrage nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, es gehe um die Kernfrage, ob und inwieweit die Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten die Verschwiegenheitsverpflichtung durchbreche und die Klägerin über Vermögensverhältnisse ihrer Klienten Auskunft zu erteilen habe.

Zwar hat die Klägerin insoweit eine Rechtsfrage formuliert, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Sie legt aber nicht dar, warum diese Frage höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die Frage zielt auf die Auslegung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; danach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Steuerberater anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Es liegt auf der Hand, und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren, dass Informationen, die im Abgabenerhebungsverfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften an die zuständige Behörde weitergegeben werden, die ihrerseits dem strafbewehrten Steuergeheimnis unterliegt, nicht "unbefugt" offenbart werden. Mit den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil setzt sich die Beschwerde nicht vertieft auseinander. Sie verkennt in diesem Zusammenhang den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, wenn sie ihm einen von § 203 Abs. 1 StGB nicht gedeckten "Automatismus zur Auskunftsverpflichtung" entnimmt. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine Güterabwägung vorgenommen und in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall die verlangten Auskünfte gegenüber der Beklagten nicht besonders schützenswert seien, weil diese die aus dem Fremdenverkehr unmittelbare Vorteile ziehenden Personen und Betriebe aus deren eigener Veranlagung bereits kenne. Ob der Verwaltungsgerichtshof die betreffende Abwägung in jeder Hinsicht zutreffend vorgenommen hat, betrifft nur den Einzelfall und verleiht der Rechtsfrage keine darüber hinausgehende Bedeutung.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht ausreichend dargelegt, soweit die Klägerin vorbringt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine Schätzung des Umfangs des Vorteilssatzes unzulässig gewesen. Denn ohne eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren, macht die Klägerin insoweit nur geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtsfehlerhaft entschieden. Dies genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

c) Gleiches gilt, soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Festlegung des Beitragssatzes zu Unrecht ohne vorherige Beitragskalkulation als zulässig erachtet habe.

d) Nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt die Beschwerdebegründung auch, soweit die Klägerin meint, die Rechtssache sei im Hinblick auf die von ihr wegen fehlender Transparenz und Überprüfbarkeit als willkürlich empfundene Beitragserhebungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung. Denn weder formuliert die Beschwerdebegründung eine bestimmte, höchstrichterlich nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts noch legt sie dar, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll.

e) Darüber hinaus misst die Klägerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage bei, inwieweit die beitragserhebende Beklagte im Zusammenwirken mit der Widerspruchsbehörde verpflichtet sei, Auskunft über die verwendeten Formblätter zur Beitragsbemessung zu erteilen. Auch insoweit ist ein Zulassungsgrund jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es um eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts geht, die für die Revisionsentscheidung erheblich ist.

2. Schließlich genügt die von der Klägerin mit der Begründung erhobene Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht zur Vorlage sämtlicher Beitragserhebungsformulare aufgefordert, nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar ist ihr zu entnehmen, dass nach Ansicht der Klägerin die Anordnung der Vorlage sämtlicher Beitragserhebungsformulare als Aufklärungsmaßnahme erforderlich gewesen wäre. Es fehlt aber an einer substantiierten Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Insoweit ist zu beachten, dass das Berufungsgericht die Verwendung unterschiedlicher Vordrucke und deren stetige Veränderung ausdrücklich für zulässig gehalten hat. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch außerhalb der Formblätter von den Pflichtigen Auskünfte verlangen und sonstige Äußerungen von Beitragspflichtigen bei der Festsetzung berücksichtigen könne, so dass ohnehin nicht vom Formblatt auf den Bescheidinhalt geschlossen werden könne (UA Rn. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.