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7 AV 1/16 ECLI:DE:BVerwG:2016:041016B7AV1.16.0 KI-generiert

Scope of Federal Administrative Court's jurisdiction to resolve cross-jurisdictional competence conflicts regarding social security information claims

Geschäftsnummer 7 AV 1/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the application for a determination of jurisdiction, ruling that the applicant's request was unsuccessful and refusing to intervene in the competence question. The dispute arose when an applicant, initially suing a federal pension agency at a social court for information on objection committee members, separately filed an information access claim at an administrative court after being instructed to do so, and subsequently sought to have the Federal Administrative Court resolve a jurisdictional conflict by declaring the social court exclusively competent. The Court held that it was not empowered to resolve positive jurisdictional conflicts under § 53(1) No. 4 VwGO because the two pending proceedings involved different subject matters, and determined that the admissibility of the correct legal route must be decided in advance by the administrative court itself, with the Federal Administrative Court declining to preempt that decision.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; Scope of Federal Administrative Court's jurisdiction to resolve cross-jurisdictional competence conflicts regarding social security information claims: Das Bundesverwaltungsgericht ist hier nicht in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGO zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die dortige Regelung über die Auflösung eines positiven Kompetenzkonflikts ist schon deswegen nicht einschlägig, weil die beim Sozialgericht und beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen administrative Entlassung Informationszugang soziale Sicherheit Auswahlverfahren Sozialversicherungsstreitigkeit
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Volltext

Ablehnung eines Antrages zur Zuständigkeitsfeststellung

[GRUENDE]

I

Der Antragsteller klagt vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte er unter anderem nähere Angaben über die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten, der in der Angelegenheit entschieden hatte. Dieses Begehren lehnte die Beklagte unter Anwendung der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller gemäß der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Diese Klage erweiterte er um Anträge auf Auskunft über weitere Behördenmitarbeiter. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei unzuständig; es sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Seinem Antrag auf "Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts" zur Klärung der Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen; es hat vielmehr eine Vorabentscheidung über die Rechtswegzuständigkeit angekündigt.

II

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er festgestellt wissen will, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main auch für den bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit zuständig ist, hat keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht ist hier nicht in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGO zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die dortige Regelung über die Auflösung eines positiven Kompetenzkonflikts ist schon deswegen nicht einschlägig, weil die beim Sozialgericht und beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage des zulässigen Rechtswegs ist, wie vom Verwaltungsgericht mit Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Juni 2016 zutreffend ausgeführt, im Wege einer Vorabentscheidung durch das Verwaltungsgericht zu klären. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzugreifen.