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5 KSt 6/16, 5 KSt 6/16 (5 BN 1/15) ECLI:DE:BVerwG:2016:070916B5KSt6.16.0 KI-generiert

Normenkontrollantrag against rent cap statute: Dispute over calculation of amount in dispute based on objective economic interest from applicant's expert report

Geschäftsnummer 5 KSt 6/16, 5 KSt 6/16 (5 BN 1/15)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant's objection, upholding the prior determination of the amount in dispute (Streitwert) at 3,000,000 EUR and rejecting the applicant's request to reduce it to 15,000 EUR. The case concerned a norms control action against a municipal statute regulating rent caps for publicly subsidized and institutional housing, with the central procedural issue being the calculation of litigation costs based on the monetary value of the subject matter. Under § 52 and § 63 GKG, the court held that the amount in dispute must reflect the objective economic interest of the applicant as derived directly from their filing and supporting evidence, rather than the subsequent substantive assessment or legal errors identified by the lower court. Consequently, the objective economic interest was determined by the applicant's own commissioned expert report estimating losses at approximately 3.08 million EUR, and the court refused to apply a lump-sum limitation or ignore the report merely because the lower court had criticized its methodology, affirming that the high cost risk was proportionate to the demonstrated economic stakes.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 52 GKG; Normenkontrollantrag against rent cap statute: Dispute over calculation of amount in dispute based on objective economic interest from applicant's expert report: The case concerned a norms control action against a municipal statute regulating rent caps for publicly subsidized and institutional housing, with the central procedural issue being the calculation of litigation costs based on the monetary value of the subject matter. Under § 52 and § 63 GKG, the court held that the amount in dispute must reflect the objective economic interest of the applicant as derived directly from their filing and supporting evidence, rather than the subsequent substantive assessment or legal errors identified by the lower court. Consequently, the objective economic interest was determined by the applicant's own commissioned expert report estimating losses at approximately 3.08 million EUR, and the court refused to apply a lump-sum limitation or ignore the report merely because the lower court had criticized its methodology, affirming that the high cost risk was proportionate to the demonstrated economic stakes.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Anfechtung des Anfangsmietzinses Mietzinsfestlegung Streitwert Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils Mietzinsherabsetzung
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Volltext

Streitwertfestsetzung (hier: Heranziehung eines Gutachtens zu den wirtschaftlichen Auswirkungen eines Normenkontrollantrags)

[GRUENDE] 1

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 gibt keine Veranlassung zu einer Herabsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.

2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 71; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 GKG Rn. 4 u. 8 f.). Wertbestimmend ist das "Angreiferinteresse". Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Mai 2016, § 52 GKG Rn. 9).

3

Gemessen daran, ist der Streitwert im Beschluss vom 1. März 2016 zutreffend auf 3 000 000 € festgesetzt worden.

4

Dieser Wert entspricht bei objektiver Beurteilung dem sich aus der Antragsbegründung ergebenden wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit der Satzung zur Regelung der Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18. Dezember 2008 in der Fassung vom 2. Juli 2009. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung des Normenkontrollantrages lässt sich hinreichend eindeutig entnehmen, dass sie die satzungsbedingten Verluste für ihre Objekte abwenden wollte. Diese belaufen sich nach dem von ihr in Auftrag gegebenen und am 31. Dezember 2013 vorgelegten Gutachten des Verbandes baden-württembergischer Wohnungsund Immobilienunternehmer vom Dezember 2013, auf das sie sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 9 und 27) zur Untermauerung ihres Vortrages bezogen hat - ohne Berücksichtigung von Zinseszinseffekten - auf 3 081 890,62 €.

5

Soweit sich die Antragstellerin im Rahmen der Gegenvorstellung gegen die Heranziehung des Gutachtens bei der Bestimmung des Streitwertes wendet, weil dieses vom Verwaltungsgerichtshof als nicht zutreffend angesehen worden sei, da in die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt würden und zu den Kapitalkosten auch die Eigenkapitalverzinsung zähle (UA S. 29), rechtfertigt dies nicht, die Streitwertfestsetzung zu ändern und den Streitwert in der von der Antragstellerin begehrten Höhe von 15 000 € festzusetzen. Denn maßgebend ist nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof nach Prüfung der Sachund Rechtslage die wirtschaftlichen Auswirkungen des Normenkontrollantrages für die Antragstellerin bewertet, sondern wie diese nach dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen der Antragstellerin objektiv zu bemessen sind.

6

Soweit die Antragstellerin mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass in die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch die Kapitalkosten eingestellt worden seien und zu den Kapitalkosten auch eine Eigenkapitalverzinsung zähle (UA S. 29), die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe von 15 000 € beantragt, würde dies der objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache "für die Antragstellerin", wie sie sich aus ihrer Antragsbegründung ergibt, nicht gerecht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, ihrer "Bestrafung durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung" sei durch eine pauschale Festsetzung des Streitwertes vorzubeugen. Für eine Pauschalisierung des Streitwertes ist kein Raum, wenn sich - wie hier - der Antragsbegründung das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung hinreichend eindeutig entnehmen lässt. Die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 führt auch nicht dazu, dass das Kostenrisiko zu dem mit dem Antrag in der Hauptsache erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - NZA 2011, 354 Rn. 22).