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2 B 112/15, 2 B 112/15 (2 C 23/15) ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B112.15.0 KI-generiert

Compensatory leisure time for overseas on-call duty: Admissibility of revision due to fundamental legal significance

Geschäftsnummer 2 B 112/15, 2 B 112/15 (2 C 23/15)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the admission of the plaintiff's appeal, effectively allowing the case to proceed to a hearing on the merits. The dispute concerned the valuation and equalization of additional service duties (on-call duty) through compensatory leisure time, specifically addressing work performed abroad. The court admitted the appeal under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, citing the fundamental legal significance of the issues regarding how such additional work is legally treated, a question currently pending in multiple related cases before the court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Compensatory leisure time for overseas on-call duty: Admissibility of revision due to fundamental legal significance: Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).

Schlagwörter

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Bereitschaftsdienst gesetzliche Arbeitszeit Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung Ausgleichszulage Fremdes Recht unerlaubtes Wegbleiben
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Volltext

Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland

[GRUENDE]

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).