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9 C 16/15 ECLI:DE:BVerwG:2016:120516U9C16.15.0 KI-generiert

Prepayment on development contribution: validity of aggregated street accounting unit versus individual street calculation under § 130, § 133 BauGB

Geschäftsnummer 9 C 16/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's revision, ruling that the defendant municipality prevailed and that the higher regional court's judgment upholding the prepayment demand was correct in its final result, despite containing a legal error regarding the definition of the development unit. The dispute concerned the obligation to make a prepayment on a development contribution for urban infrastructure in a commercial and industrial area, where the municipality had initially aggregated five streets into a single accounting area to mitigate contribution rate disparities, but later provided an alternative calculation based on individual streets that resulted in a higher prepayment amount than the original aggregate calculation. The decisive legal basis was § 133 Abs. 3 BauGB, which requires that the final construction of the infrastructure be expected within four years, and § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, which governs the formation of development units; the court held that while the streets did not constitute a single development unit, the alternative individual calculation justified the prepayment, and the four-year implementation deadline was met.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 144 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Prepayment on development contribution: validity of aggregated street accounting unit versus individual street calculation under § 130, § 133 BauGB: The dispute concerned the obligation to make a prepayment on a development contribution for urban infrastructure in a commercial and industrial area, where the municipality had initially aggregated five streets into a single accounting area to mitigate contribution rate disparities, but later provided an alternative calculation based on individual streets that resulted in a higher prepayment amount than the original aggregate calculation. The decisive legal basis was § 133 Abs. 3 BauGB, which requires that the final construction of the infrastructure be expected within four years, and § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, which governs the formation of development units; the court held that while the streets did not constitute a single development unit, the alternative individual calculation justified the prepayment, and the four-year implementation deadline was met.

Schlagwörter

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Rechnungseinheit Stadentwicklung Buchungsfehler Baubeitrag Verpflichtungsgrund städtische Infrastruktur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden kann, sind erfüllt.
§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB
Denn es nimmt zu Unrecht an, die innerhalb des Abrechnungsgebietes gelegenen Verkehrsflächen bildeten eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB.
§ 144 Abs. 4 VwGO
Das Berufungsurteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO).
§ 154 Abs. 2 VwGO
Cited in the dispositive to determine the allocation of costs in the final judgment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Cited in the dispositive to determine the allocation of costs in the final judgment.

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Volltext

Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in einem Gebiet, das in einem von der Bahnlinie L.-T., der Bundesstraße ... und der Verbindungsstraße S.-P. gebildeten Dreieck liegt. Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1992 setzt dort im Wesentlichen Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen fest. Im Jahr 2004 wurde die östliche, an die Verbindungsstraße angrenzende Teilfläche durch einen vorzeitigen Bebauungsplan der Beklagten überplant, der dort auch Industriegebietsflächen ausweist und bei der Darstellung der Verkehrsflächen dem Bebauungsplan von 1992 folgt. Das Teilgebiet wird von fünf Straßen durchzogen. Die E.-Straße und die weiter südlich parallel geführte V.-Straße münden ostwärts in die erwähnte Verbindungsstraße ein. Zwischen der E.-Straße und der V.-Straße verlaufen rechtwinklig die P.-Straße, die zugleich die westliche Grenze des vorzeitigen Bebauungsplans bildet, und östlich davon die M.-Straße; beide werden untereinander durch die G.-Straße verbunden.

Durch Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2006 bestimmte die Beklagte für die genannten Verkehrsanlagen in einem Bereich, der mit dem Gebiet des Bebauungsplans von 2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ein gemeinsames Abrechnungsgebiet. Mit Bescheid vom 30. November 2006 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück .../..., das an die G.-Straße und die P.-Straße angrenzt, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 31 337,78 € heran. Die Vorauszahlung wurde im Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2008 auf 70 % des angeforderten Betrages, mithin auf 21 936,44 €, vermindert. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 25. September 2008 reduzierte die Beklagte die Vorauszahlung auf 21 382,97 €.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im noch anhängigen Umfang stattgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit nicht vorlägen. Nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte eine Alternativberechnung erstellt, die sich auf die Einzelanlagen "G.-Straße, 1. Abschnitt" und "P.-Straße" bezieht. Unter Berücksichtigung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Kosten ergebe sich für die P.-Straße ein Beitragssatz von 8,58 €/m² und für das betroffene Grundstück, das wegen seiner Ecklage mit 2/3 der Fläche zu berücksichtigen sei, ein Beitrag von voraussichtlich 33 805,20 €, was - allein für die P.-Straße - eine Vorauszahlung von 23 663,64 € rechtfertige.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Straßen des Gebietes im Hinblick auf ihre identische Ausstattung zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfassen dürfen. Dies vermeide eine erhebliche Spreizung der Beitragssätze, die ihren Grund bei gleicher Vorteilslage allein in der unterschiedlichen Größe der anliegenden Nutzungsflächen habe.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, das Berufungsurteil habe den Begriff der Erschließungseinheit überdehnt. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung nicht vor, denn die Beklagte habe die Absicht aufgegeben, die Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren herzustellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden kann, sind erfüllt. Insbesondere war die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vorausleistung ist das Berufungsurteil zwar nicht fehlerfrei. Denn es nimmt zu Unrecht an, die innerhalb des Abrechnungsgebietes gelegenen Verkehrsflächen bildeten eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Das Berufungsurteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Alternativberechnung vorgelegt, in der sie die Kosten der fünf Verkehrsanlagen, die innerhalb des von der Beklagten gebildeten Abrechnungsgebietes gelegen sind, einzeln ermittelt hat. Auf der Grundlage des voraussichtlichen Beitragssatzes von 8,58 €/m² für die P.-Straße, an die das Grundstück der Klägerin angrenzt, ergibt sich danach - selbst wenn die Mehrfacherschließung durch die Gehrenstraße unberücksichtigt bleibt - eine höhere Vorausleistung als diejenige, die nach dem einheitlichen Beitragssatz errechnet und zwischen den Beteiligten noch umstritten ist. An diesem Ergebnis ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn das Flurstück .../... wegen seiner Hinterliegersituation (vgl. dazu das den Beteiligten bekannte Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 C 8.15) mit 2/3 seiner Nutzungsfläche zusätzlich bei der P.-Straße berücksichtigt wird und der Beitragssatz für diese Erschließungsanlage damit auf 8,07 €/m² sinkt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren tatsächliche Einwände gegen die Alternativberechnung erhoben hatte, hat sie daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein heutiges Urteil gleichen Rubrums im Verfahren BVerwG 9 C 11.15.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.