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5 B 62/15 ECLI:DE:BVerwG:2016:020316B5B62.15.0 KI-generiert

BAföG: Admissibility of review appeal where alleged divergence and fundamental question of law rest on unestablished factual premises

Geschäftsnummer 5 B 62/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellant's complaint for non-admission of appeal (Nichtzulassungsbeschwerde), thereby upholding the lower court’s judgment and denying the extension of educational funding. The dispute concerned whether a delay in the completion of studies due to a break for child-rearing constituted a "serious reason" under Section 15(3) No. 1 of the Federal Education Funding Act (BAföG) to justify extending the funding period beyond the maximum limit. The Court ruled that the complaint failed to demonstrate a divergence from established case law, as it did not contrast a specific legal principle from a higher court with a conflicting principle from the lower court, merely criticizing the application of the law. Furthermore, the claim of fundamental significance was rejected because the question relied on factual premises—specifically that the delay was caused by the study interruption—that the lower court had not established for the relevant funding period, thus precluding a review based on a general question of law under Section 132(2) No. 1 of the Code of Administrative Court Procedure (VwGO).

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 132 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BAföG: Admissibility of review appeal where alleged divergence and fundamental question of law rest on unestablished factual premises: "ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darin zu sehen ist, dass eine Verzögerung des Ausbildungsablaufs aus einer Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer drei Semester oder länger dauernden Unterbrechung der Ausbildung aufgrund von Kindererziehung resultiert".

Schlagwörter

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Kontrollfrist allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht-administrative Streitigkeit Begründung einer Praxisänderung Rechtsgutachten Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 111, 61
März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 4.
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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

1. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (a) und der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 (- 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7) den Rechtssatz, dass ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.d.F. vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) - BAföG 2010 - darin zu sehen sei, dass eine Unterbrechung eines Studiums zu einem Nachteil führe, der regelmäßig nicht durch gesteigerte Lernanstrengungen wieder ausgeglichen werden könne, so dass eine Förderung über die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu erfolgen habe. Ungeachtet der Frage, ob sich der Entscheidung ein entsprechender Rechtssatz entnehmen lässt - die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats werden nicht im Wortlaut wiedergegeben -, versäumt es die Beschwerde, diesem Rechtssatz einen abweichenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Vielmehr beanstandet sie im Kern, dass das Oberverwaltungsgericht aus dem in dem Urteil vom 7. Februar 1980 angeblich enthaltenen Rechtssatz nicht die für zutreffend erachteten rechtlichen Schlüsse gezogen hat.

b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). An den vorstehenden Grundsätzen gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde im Hinblick auf die Frage,

"ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darin zu sehen ist, dass eine Verzögerung des Ausbildungsablaufs aus einer Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer drei Semester oder länger dauernden Unterbrechung der Ausbildung aufgrund von Kindererziehung resultiert".

Dem könnte zwar entnommen werden, dass die Klägerin die über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage geklärt wissen möchte, ob - wie das Oberverwaltungsgericht erkennbar meint - kindererziehungsbedingte Verzögerungen des Studiums ausschließlich und damit abschließend von der insoweit speziellen Bestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erfasst werden, oder ob - was das Verwaltungsgericht für möglich erachtet - im Fall einer erziehungsbedingten Unterbrechung des Studiums (auch) auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden kann. Die aufgeworfene Frage verhilft der Beschwerde hingegen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie von einem tatsächlichen Umstand ausgeht, der von der Vorinstanz nicht festgestellt worden ist. In einem solchen Fall kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43, vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 4. Februar 2013 - 5 B 67.12 - juris Rn. 8). Der hier gestellten Frage liegt die tatsächliche Annahme zugrunde, dass eine Verzögerung des Ausbildungsablaufs bei der Klägerin (auch) auf der Unterbrechung ihres Studiums beruht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für den hier streitigen Förderungszeitraum nicht festgestellt. Eine solche Feststellung kann auch nicht den Erwägungen des Gerichts zu der Frage entnommen werden, welche Zeiträume der Verlängerung als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG anzusehen sind.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.