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7 B 33/15 ECLI:DE:BVerwG:2016:220216B7B33.15.0 KI-generiert

Substitute performance for contaminated site remediation: validity versus legality of the underlying administrative order

Geschäftsnummer 7 B 33/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellant’s complaint for lack of admissibility, thereby upholding the lower court’s rejection of his appeal and leaving the administrative enforcement order against him in force. The dispute concerned a property owner’s challenge to a municipal decree implementing substitute performance (compulsory execution) for the construction and operation of a water treatment facility, which was ordered under the Law on Administrative Enforcement of North Rhine-Westphalia to remedy a breach of a prior administrative duty to remediate contaminated land. The court held that the appeal failed to meet the statutory thresholds for allowing a revision because the claimed errors of principle and procedural defects did not constitute sufficient grounds for admission, noting that the legality of the underlying enforcement act depends solely on the validity, not the substantive legality, of the original administrative order, and that the specific legal arguments raised had already been addressed in a related proceeding decided on the same date.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Substitute performance for contaminated site remediation: validity versus legality of the underlying administrative order: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

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Altlast Regierungsbeschluss gesetzliche Voraussetzungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahrenspflicht Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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16 A 1686/09
Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.
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Volltext

I

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Ersatzvornahme hinsichtlich des Baus, der Installation und des Betriebs einer Wasserbehandlungsanlage fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2007 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.

1. Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts endet allerdings mit seiner gerichtlichen Aufhebung, die der Kläger mit seiner gegen diese Grundverfügung gerichteten Klage begehrt hat. Dies könnte zu der Erwägung Anlass geben, ob im Interesse effektiven Rechtsschutzes die auf die Grundverfügung zielenden Rügen auch im vorliegenden, die Festsetzung der Ersatzvornahme betreffenden zu berücksichtigen sind. Aber auch dann kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.