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7 B 31/15 ECLI:DE:BVerwG:2016:220216B7B31.15.0 KI-generiert

Soil Remediation Order: Non-admission of Revision Appeal Based on Prior Parallel Litigation

Geschäftsnummer 7 B 31/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of his appeal in revision, thereby upholding the lower court's rejection of his case and leaving the defendant's enforcement order in force. The dispute concerned a soil remediation order issued by the defendant authority, which was later concretized by a specific decree regarding measures to be executed on a designated part of the affected area; the plaintiff challenged this 2007 decree, arguing it was based on an invalid prior order and that significant legal issues arose from the earlier litigation. The Court held that the alleged grounds for admission of the appeal under § 132(2) nos. 1 and 3 VwGO were not substantiated, relying on its reasoning in a parallel, simultaneous decision, as the complaint failed to present additional arguments justifying a revision.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Soil Remediation Order: Non-admission of Revision Appeal Based on Prior Parallel Litigation: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

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Revisionsgrund Normenkontrolle Vorherige Verwaltungsbeschwerde Regierungsbeschluss zivilrechtliche Revision prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

I

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, konkretisierte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Juli 2007 hinsichtlich der Maßnahmen, die vom Kläger auf der Südfläche des betroffenen Areals durchzuführen seien. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein Urteil vom 20. Mai 2015 in dem auf den Bescheid vom 17. November 2006 bezogenen Verfahren Bezug.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 19. Juli 2007 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.