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2 WDB 1/15 ECLI:DE:BVerwG:2015:251115B2WDB1.15.0 KI-generiert

Inapplicability of the attorney lump-sum fee under § 51 RVG to Wehrdisziplinarordnung military disciplinary proceedings.

Geschäftsnummer 2 WDB 1/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the mandatory defense attorney's application for a lump-sum fee, ruling that the attorney did not succeed in his claim for compensation. The dispute arose in a military disciplinary proceedings appeal before the Service Court, where the former defendant withdrew his appeal and the appointed counsel subsequently requested a flat-rate compensation for activities performed outside of the main hearing. The court held that the applicable remuneration statute for attorneys expressly excludes the award of a lump-sum fee for military disciplinary proceedings, as the specific statutory provision allowing such fees for disciplinary and service court cases under the former Bar Remuneration Ordinance was not carried over into the current Attorney Fees Regulation; consequently, the application failed for lack of a legal basis.

Legislator-Regeste

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§ 51 RVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG; Inapplicability of the attorney lump-sum fee under § 51 RVG to Wehrdisziplinarordnung military disciplinary proceedings: Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 51 RVG Rn. 1 a.E., Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn. 6 a.E.).

Schlagwörter

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Disziplinarverfahren der Militärjustiz Anwaltskosten pauschale Entschädigung notwendige Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Pflichtverteidiger; gerichtliches Disziplinarverfahren; Pauschgebühr

[LEITSATZ]

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.

[GRUENDE]

Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 51 RVG Rn. 1 a.E., Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn. 6 a.E.).

Zwar sah § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 RVG die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 BRAGO eine dem § 109 Abs. 1 BRAGO vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 BRAGO vorgesehen war.

Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.