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6 B 31/15 ECLI:DE:BVerwG:2015:240915B6B31.15.0 KI-generiert

Conscientious objection to military service: mandatory formal party examination to satisfy judicial duty of investigation

Geschäftsnummer 6 B 31/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision, reversed the lower court’s judgment, and remanded the case for a new hearing under § 133 Abs. 6 VwGO. The dispute concerned the recognition of conscientious objection to military service under the Conscientious Objection Act, where the lower court had denied the plaintiff’s application based on a hearing that lacked the required formality. The BVerwG determined that the lower court violated its duty to investigate facts under § 86 Abs. 1 VwGO by failing to conduct a formal examination of the party, a procedural requirement that applies regularly in conscientious objection cases to assess the seriousness of the objection and the overall impression of the plaintiff, regardless of whether a specific motion for such an examination was filed. This procedural defect could have influenced the substantive assessment of the plaintiff’s conscientious grounds, thus necessitating a retrial.

Legislator-Regeste

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§ 86 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 6 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; Conscientious objection to military service: mandatory formal party examination to satisfy judicial duty of investigation: 6 VwGO. The dispute concerned the recognition of conscientious objection to military service under the Conscientious Objection Act, where the lower court had denied the plaintiff’s application based on a hearing that lacked the required formality. The BVerwG determined that the lower court violated its duty to investigate facts under § 86 Abs. 1 VwGO by failing to conduct a formal examination of the party, a procedural requirement that applies regularly in conscientious objection cases to assess the seriousness of the objection and the overall impression of the plaintiff, regardless of whether a specific motion for such an examination was filed. This procedural defect could have influenced the substantive assessment of the plaintiff’s conscientious grounds, thus necessitating a retrial.

Schlagwörter

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Militärdienstverweigerung Untersuchungsgrundsatz Prozessvoraussetzung Anhörung oder Verhör Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86 Abs. 1 VwGO

Cited as the main ground for the verdict, establishing that the lower court violated its duty to investigate facts by failing to conduct a formal examination of the party.

§ 133 Abs. 6 VwGO

Cited as the procedural rule applied in the dispositive to reverse the lower court’s decision and remand the case for a new hearing.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG

Cited to determine the value in dispute for cost calculation purposes.

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Volltext

Kriegsdienstverweigerung; Parteivernehmung

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil kann auf der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO beruhen. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

1. Die Aufklärungsrüge genügt den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 26. Juni 1981 - 6 C 183.80 - NVwZ 1982, 40 f., vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3 und vom 2. Dezember 2013 - 6 B 30.13 - juris Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt. Die Förmlichkeit einer Parteivernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. Dies ist umso bedeutsamer, als nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Verhalten, die Bekundungen und der Gesamteindruck des Wehrpflichtigen entscheidende Bedeutung haben (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 C 183.80 - NVwZ 1982 S. 41 m.w.N.). Das Erfordernis der Parteivernehmung besteht auch bei Fehlen eines dahingehenden Antrags des Betroffenen. Es entfällt nicht durch eine formlose Anhörung (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 a.a.O. S. 40 und vom 29. Januar 1990 - 6 C 4.88 - juris Rn. 10).

Ausnahmen von dieser Regel kommen nur in sehr seltenen Konstellationen in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in seiner Rechtsprechung im Wesentlichen dann angenommen, wenn die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger sein Anerkennungsbegehren nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolgte, oder wenn sein bisheriges Vorbringen unschlüssig war, weil sich daraus ergab, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemühte bzw. sich nicht der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzte.

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger sein Anerkennungsbegehren nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolgt. Dass sich der Kläger aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemüht, erscheint zwar nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts möglich, aber nicht zwingend. Sonstige Gründe, die eine Parteivernehmung des Klägers entbehrlich machten, sind nicht ersichtlich.

Das Urteil kann auf dem Aufklärungsmangel beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer im Rahmen der Parteivernehmung abgegebenen Darstellung die Gewissensgründe des Klägers anders als geschehen bewertet hätte.

2. Liegt bereits in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ein Verfahrensmangel vor, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, kann dahinstehen, ob der Kläger die weitere Verfahrensrügen zu Recht erhebt.

3. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.