Scope of "environmental information" disclosure in zoning plan notices: obligation to disclose environmental reports confirming no impact on public participation preclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court overturned the lower court's dismissal of a norm control action as inadmissible and remanded the case for further proceedings, finding that the landowner plaintiff had not been precluded from challenging the zoning plan. The dispute centered on a zoning plan regulating retail use, where the plaintiff argued she was not time-barred under § 47(2a) VwGO because the municipality's public notice of the plan draft failed to adequately disclose available environmental information. The decisive legal issue was whether the municipality’s statement that no "material" environmental information existed complied with § 3(2) sentence 2 half-sentence 1 BauGB. The court held that the municipality cannot distinguish between material and immaterial environmental data for disclosure purposes; rather, the assessment in the environmental report that the plan would not impact specific environmental aspects constituted available environmental information that had to be summarized in the notice to trigger public participation. Because the notice was legally deficient, the prerequisite for invoking the preclusion rule was not met, rendering the lower court's procedural rejection of the claim an error of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB, § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; Scope of "environmental information" disclosure in zoning plan notices: obligation to disclose environmental reports confirming no impact on public participation preclusion: The dispute centered on a zoning plan regulating retail use, where the plaintiff argued she was not time-barred under § 47(2a) VwGO because the municipality's public notice of the plan draft failed to adequately disclose available environmental information. The decisive legal issue was whether the municipality’s statement that no "material" environmental information existed complied with § 3(2) sentence 2 half-sentence 1 BauGB. The court held that the municipality cannot distinguish between material and immaterial environmental data for disclosure purposes; rather, the assessment in the environmental report that the plan would not impact specific environmental aspects constituted available environmental information that had to be summarized in the notice to trigger public participation. Because the notice was legally deficient, the prerequisite for invoking the preclusion rule was not met, rendering the lower court's procedural rejection of the claim an error of federal law.
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KI-generiertProcedural basis for remanding the case to the lower court for renewed hearing and decision due to the lack of factual findings necessary for a substantive ruling.
The provision establishing the preclusion effect of failing to raise objections during public consultation, which the court determined was not applicable because the prerequisite statutory notice requirements were not met.
Volltext
Begriff der umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB
[LEITSATZ]
Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes sind auch dann umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wenn der Umweltbericht zu der Einschätzung gelangt, die beabsichtigte Planung wirke sich auf diesen Zustand nicht aus.
[TATBESTAND]
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" der Antragsgegnerin, der die Einzelhandelsnutzung regelt. Die Antragstellerin, die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.
Der im Planaufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht untersuchte die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" und gelangte zu der Einschätzung, die Durchführung des Plans werde keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, weil nur die Nutzung bereits vorhandener baulicher Anlagen geregelt werde.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 10. September 2011 bekannt mit dem Hinweis, dass umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen, "soweit sie für die Planung wesentlich sind", nicht vorlägen. Binnen der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin "namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG" Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und am 1. September 2012 bekannt gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht hat den im März 2013 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie keine Einwendungen erhoben habe. Beachtliche Mängel des Auslegungsverfahrens, die den Eintritt der Präklusion hindern könnten, lägen nicht vor, insbesondere sei die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausreichend gewesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag unter Verstoß gegen Bundesrecht als unzulässig abgelehnt. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hält dem Normenkontrollantrag zu Unrecht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt darüber hinaus voraus, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 12). Denn § 47 Abs. 2a VwGO soll nur einer Gemeinde zugutekommen, die das Ihre getan hat, die Planbetroffenen zur Erhebung von Einwendungen anzustoßen. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden ist, spielt insoweit keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 a.a.O. Rn. 13).
Der Antragstellerin kann § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Ihr lag schon ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, weil die Antragsgegnerin sich für befugt hielt, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen zu unterscheiden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich indes auch auf Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11).
Die Bekanntmachung war zudem in der Sache unzutreffend. Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, waren verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 11), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23). Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 14). Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.
Für eine Entscheidung in der Sache fehlen tatrichterliche Feststellungen, so dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).