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9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14) ECLI:DE:BVerwG:2015:150915B9KSt2.15.0 KI-generiert

Disputed value for association litigation in plan approval proceedings under GKG § 52 and UVP-RL Article 11

Geschäftsnummer 9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the nature conservation association's challenge, affirming the disputed value (Streitwert) for the proceedings at €30,000 and denying a reduction, resulting in a cost-effective outcome for the opposing party regarding the objection itself. The dispute concerned the appropriate financial valuation of an association's action challenging a federal road plan approval, with the plaintiff arguing that the amount was excessive and violated EU environmental access-to-justice directives given the plaintiff's non-profit status and the withdrawal of the suit. The court held that under § 52 Abs. 1 GKG, disputed value is determined by the objective importance of the matter to the plaintiff, including ideal interests, and strictly follows the recommendation in No. 34.4 of the Disputed Value Catalog for environmental NGO suits against plan approvals, which standardly sets the value at €30,000. The court ruled that procedural factors such as the time to dismissal are irrelevant for value determination (handled instead via fee reduction rules), and that the resulting fees of €1,218 after withdrawal did not constitute an "excessively costly" procedure under Art. 11 Abs. 4 UVP-RL, as the amount was reasonable compared to the broad significance of federal infrastructure review and the availability of legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 2 GKG, § 48 Abs. 2 GKG, § 189 VwGO, § 52 GKG; Disputed value for association litigation in plan approval proceedings under GKG § 52 and UVP-RL Article 11: b) Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1977 - 7 C 6.76 - Buchholz 310 § 189 VwGO Nr. 11 S. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1976 - III 1594/76 - NJW 1977, 827; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 2 f.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 52 GKG Rn. 17).

Schlagwörter

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Streitwert Anwaltskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Genehmigungsverfahren Umweltkosten Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 GKG
Soweit der Kläger sinngemäß anregt, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ist seine Gegenvorstellung zwar fristgerecht und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 GKG), aber unbegründet.
§ 52 Abs. 1 GKG
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr.
§ 52 Abs. 2 GKG
§ 48 Abs. 2 GKG
gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl.
§ 189 VwGO
März 1977 - 7 C 6.76 - Buchholz 310 § 189 VwGO Nr.
§ 52 GKG
Auflage 2014, § 52 GKG Rn.
§ 3 Abs. 2 GKG
1 zu § 3 Abs. 2 GKG Rechnung zu tragen.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG
2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG beläuft sich eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis 30 000 € auf 406 €, sodass gemäß KV-Nr.

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 211, 422
Januar 2006 - II E 3/05 - BFHE 211, 422 ; OVG Münster, Beschluss vom 5.
8 B 1342/09
November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291).
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Volltext

Naturschutzverein; Streitwertfestsetzung in planfeststellungsrechtlichen Verfahren; Klagerücknahme

[GRUENDE]

1. Das Begehren des Klägers, den festgesetzten Streitwert zu ermäßigen, hat keinen Erfolg. Als Beschwerde ist der Rechtsbehelf unstatthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG). Soweit der Kläger sinngemäß anregt, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ist seine Gegenvorstellung zwar fristgerecht und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 GKG), aber unbegründet. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs zutreffend auf 30 000 € festgesetzt.

a) Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Umstand, dass der Kläger Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertritt und sich für den Schutz der Bevölkerung vor zusätzlichem Transitverkehr einsetzt, führt nicht dazu, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bestünden und dieser folglich gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festzusetzen wäre. Ein Eintreten für öffentliche Belange entzieht sich zwar regelmäßig einer wirtschaftlichen Bewertung. Das schließt aber nicht aus, dass es die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vom Kläger vertretenen Interessen rechtfertigen, einen den Auffangwert übersteigenden Streitwert festzusetzen. § 52 Abs. 1 GKG stellt ganz allgemein auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ab und lässt damit zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 - NVwZ-RR 1996, 237 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406).

b) Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1977 - 7 C 6.76 - Buchholz 310 § 189 VwGO Nr. 11 S. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1976 - III 1594/76 - NJW 1977, 827; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 2 f.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 52 GKG Rn. 17).

c) Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 7 C 4.85 - juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - II E 3/05 - BFHE 211, 422 ; OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt (OVG Münster, Beschlüsse vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291 und vom 11. März 2015 - 14 E 214/15 - juris Rn. 1). Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.

Insoweit schlägt Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins oder einer anderen Nichtregierungsorganisation vor, die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel mit 15 000 bis 30 000 € zu bewerten. In Übereinstimmung hiermit bemisst der Senat für derartige Klagen den Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 30 000 € (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 A 11.10 - juris; hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406). Dieser ist einerseits deutlich niedriger als der für Klagen einer Gemeinde gegen ein planfestgestelltes Vorhaben mit 60 000 € (vgl. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs) angegebene Streitwert und erlaubt andererseits, einem hinter dem Regelfall der umfassenden Anfechtung eines planfestgestellten straßenrechtlichen Vorhabens zurückbleibenden Verfahren noch angemessen Rechnung zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 MR 19/10 - NordÖR 2011, 407 ).

Umstände, welche für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage habe aufgrund ihrer zeitnahen Rücknahme für das Gericht nur einen geringen Aufwand verursacht, findet dies - wie vorstehend dargelegt - bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG keine Berücksichtigung. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber entschieden, der Klagerücknahme (nur) durch eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach KV-Nr. 5115 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Rechnung zu tragen.

d) Die angefochtene Streitwertfestsetzung und die auf ihrer Grundlage vom Kläger zu tragenden Kosten widersprechen schließlich unabhängig davon, ob der Kläger die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL - erfüllt, nicht der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 UVP-RL genannten Verpflichtung, Überprüfungsverfahren nicht übermäßig teuer durchzuführen.

Danach dürfen die dort genannten Personen durch die mögliche finanzielle Belastung eines gerichtlichen Verfahrens nicht daran gehindert werden, einen Rechtsbehelf einzulegen. Ob die Kosten des Verfahrens die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und objektiv unangemessen sind, ist anhand einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei anfallenden Kosten sowie des nationalen Prozesskostenhilfesystems zu beurteilen. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Betroffenen nicht nur anhand der geschätzten finanziellen Möglichkeiten eines durchschnittlichen Klägers zu beurteilen. Im Übrigen kann das Gericht die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie einen etwaigen mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs berücksichtigen. Der Umstand, dass sich Betroffene durch die Kosten nicht von einer Klage haben abschrecken lassen, reicht indes für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren nicht übermäßig teuer im vorgenannten Sinn ist (vgl. zu Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten EuGH, Urteile vom 11. April 2013 - C-260/11 [ECLI:EU:C:2013:221], The Queen - Rn. 27 ff. und vom 13. Februar 2014 - C-530/11 [ECLI:EU:C:2014:67] - Rn. 46 ff.).

Der Kläger hat vorliegend keine Umstände für eine unangemessene Belastung dargelegt. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht erkennbar. Gemäß Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG beläuft sich eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis 30 000 € auf 406 €, sodass gemäß KV-Nr. 5114 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gebühren in Höhe von 2 030 € anfallen; im Falle einer Rücknahme reduziert sich dieser Betrag auf 1 218 €. Diese Belastung ist selbst dann, wenn auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu berücksichtigen wären, in Anbetracht der grundsätzlich weitreichenden Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung von Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz zumutbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406 ) und steht daher auch nicht in Widerspruch zu Art. 9 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (BGBl. II 2006 S. 1252); dies gilt insbesondere für Vorhaben, denen der Gesetzgeber durch die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts herausragende Bedeutung beimisst. Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt hat, dem Verbot einer unzumutbaren Belastung sei bei Umweltvereinigungen mit einer Streitwertfestsetzung am unteren Rande des für Verfahren der jeweiligen Art üblichen Rahmens bzw. mit einer Orientierung an der für Privatkläger üblichen Streitwertfestsetzung Rechnung getragen, und eine solche Festsetzung sei geboten (OVG Münster, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 8 D 20/08.AK - NuR 2009, 63 und vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291 ), folgt hieraus nicht, dass die Festsetzung eines höheren Streitwerts als 15 000 € mit Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 UVP-RL von vornherein unvereinbar wäre.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.