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6 B 62/14, 6 B 62/14, 6 PKH 13/14 ECLI:DE:BVerwG:2015:100615B6B62.14.0 KI-generiert

Timeliness of appeal brief deadline despite service of uncertified copy and omission of court seat in legal remedy instructions

Geschäftsnummer 6 B 62/14, 6 B 62/14, 6 PKH 13/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's application for legal aid and declared his non-admission appeal against a higher regional administrative court's decision inadmissible, resulting in the plaintiff's defeat and the finality of the lower court's ruling. The dispute concerned the timeliness of the appeal brief submitted to the Hamburg Higher Administrative Court, with the plaintiff arguing that the deadline for reasoning the appeal had not begun to run because the service of the decision failed to include a certified copy and sufficient legal remedy instructions regarding the court's seat. The court held that under the then-current rules on electronic legal traffic, service of a certified copy sufficed, no certification note was required, and the provided address and reference to filing the reasoning with the same court met the statutory requirements for legal remedy instructions. Consequently, the two-month deadline for reasoning the appeal expired before submission, and the court denied the plaintiff's request for readmission to the default time limit, finding no exculpation despite his claimed indigence and incomplete case files.

Legislator-Regeste

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§ 166 VwGO, § 114 ZPO, § 133 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO; Timeliness of appeal brief deadline despite service of uncertified copy and omission of court seat in legal remedy instructions: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift unentgeltliche Rechtspflege nicht-administrative Streitigkeit Angemessenheit der Verfahrensdauer Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 50, 248
Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.).
1 BvR 1978/15
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.05.2017 - 1 BvR 1978/15 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Zustellung einer Abschrift; Rechtsmittelbelehrung über Sitz des Gerichts

[GRUENDE]

1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 ist unzulässig.

Der Kläger hat die gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4, § 133 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde nicht rechtzeitig begründet. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Beschlusses bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Beschluss Revision eingelegt werden soll. Diese Frist hat vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Bevollmächtigten des Klägers am 11. Oktober 2014 zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Sie endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 11. Dezember 2014. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 15. Dezember 2014 bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Zu Unrecht meint der Kläger, die Begründungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihm keine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt und der Beschluss deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugegangen sei. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 gültigen Neufassung durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) bestimmt, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt und Ausfertigungen nur noch auf Antrag erteilt werden. Die - für Beschlüsse nach § 130a VwGO entsprechend geltenden - gesetzlichen Anforderungen sind demnach durch die Zustellung einer von der Geschäftsstelle beglaubigten (§ 169 Abs. 2 ZPO) Abschrift des Beschlusses des Berufungsgerichts gewahrt. Ein Ausfertigungsvermerk oder sonst ein Hinweis auf eine Ausfertigung ist nach neuer Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht auch die Rechtsmittelbelehrung (§ 130a Satz 2 i.V.m § 125 Abs. 2 Satz 5 VwGO) der angegriffenen Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben. Zu dem notwendigen Inhalt der Belehrung gehören gemäß § 58 Abs. 1 VwGO der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses, der zufolge die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen ist, genügt diesen Anforderungen. Der Einwand des Klägers, er sei im Hinblick auf die unabhängig von § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO laufende zweimonatige Begründungsfrist über den Sitz des Gerichts nicht informiert worden, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass (auch) die Begründung der Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. In diesem Zusammenhang musste die bereits genannte Anschrift des Gerichts, bei dem sowohl die Beschwerde als auch die Begründung einzulegen sind, nicht erneut angegeben werden. Ein rechtserheblicher Mangel ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht fehlt; denn § 58 Abs. 1 VwGO verlangt keine Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.).

3. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, denn seinen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Dass der anwaltlich vertretene Kläger angibt, mittellos zu sein, und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, entbindet ihn nicht von der Einhaltung gesetzlicher Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger bereits vor Einlegung der Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist beantragt hätte, ihm für die Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, er sei mangels Vollständigkeit der vom Berufungsgericht beigezogenen Prüfungsakten sowie wegen der Ablehnung der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Verschulden daran gehindert gewesen, innerhalb der zweimonatigen Frist die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzureichen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.05.2017 - 1 BvR 1978/15 - nicht zur Entscheidung angenommen.