Admissibility of atypical industrial facilities in zoned commercial areas under § 31 BauGB and state distance list regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for leave to appeal, thereby upholding the lower courts' decisions which had annulled two amended imission control permits for an aluminum scrap processing and temporary storage facility, resulting in the plaintiff prevailing on the substantive merits of the case. The dispute concerned whether the modified facility complied with the zoning plans of the municipality, specifically challenging the application of a local industrial and commercial zone regulation that categorized the site as prohibited for "scrapyards" based on a state distance list, and whether an exception under planning law could be granted despite the facility's claimed atypical nature due to its enclosure. The court held that the legal question of whether atypical facilities can be assigned to prohibited anlage types is not of fundamental significance because it can be resolved without a revision hearing; the higher administrative court correctly interpreted the relevant federal planning statutes (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) in conjunction with the specific wording of the local zoning plan and state regulations, determining that the exception clause in the zoning plan did not permit the specific deviation required for this facility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 31 Abs. 1 BauGB, § 52 Abs. 1 GKG; Admissibility of atypical industrial facilities in zoned commercial areas under § 31 BauGB and state distance list regulations: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
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KI-generiertVolltext
I
Der Kläger wendet sich gegen zwei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen des Beklagten; diese betreibt eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Die erste Änderungsgenehmigung verstoße zum Nachteil des Klägers gegen Bauplanungsrecht.
Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 der Stadt D. Die Anlage in ihrer geänderten Gestalt sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Zonen 1 und 2 nicht zulässig. Der Bebauungsplan habe insoweit von der Möglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und das dortige Industrie- und Gewerbegebiet unter Bezugnahme auf einen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 in Zonen gegliedert; die Anlage sei als "Schrottplatz" im Sinne von Nr. 146 der im Runderlass enthaltenen Abstandsliste am gegebenen Standort unzulässig.
Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht rechtmäßig erteilt worden. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermessensentscheidung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung auf der Grundlage der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Danach seien zwar ausnahmsweise atypische Anlagen und Betriebe des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste zuzulassen. Auch möge einiges dafür sprechen, dass die Anlage der Beigeladenen wegen ihrer Einhausung atypisch sei. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ließen aber auch bei atypischen Anlagen nur eine Ausnahme hinsichtlich von Anlagen des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste zu. Darum gehe es hier aber nicht.
Die zweite Änderungsgenehmigung sei akzessorisch zur ersten und könne ohne diese keinen eigenständigen rechtlichen Bestand haben.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob eine Anlage, die aufgrund ihrer Beschaffenheit als atypisch anzusehen ist, überhaupt einem der Anlagentypen zugeordnet werden kann, welche ein Bebauungsplan auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und damit im Sinne einer typisierenden Betrachtung als unzulässig festsetzt.
Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 ) können im Bebauungsplan für bestimmte Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet unter anderem nach der Art der Betriebe und Anlagen gliedern. Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Gliederung, ist zu prüfen, ob ein Vorhaben den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB - Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 ). Widerspricht danach ein Vorhaben diesen Festsetzungen, können von den Festsetzungen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB).
Aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich nicht, dass derartige Festsetzungen in einem Bebauungsplan allgemein nicht für atypische Betriebe und Anlagen gelten; es stellt keinen Widerspruch dar, Betrieben oder Anlagen die in der planerischen Festsetzung vorausgesetzten artspezifischen Merkmale zuzuerkennen und sie dennoch aufgrund von Besonderheiten als atypisch zu bewerten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich deshalb zu Recht mit der Frage der Atypik von Anlagen allein bei der Prüfung der Frage befasst, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans hier auch dann nicht möglich ist, wenn man die Anlage als atypisch bewertet. Dies hat es in Auslegung des Bebauungsplans - unter Berücksichtigung des Abstandserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen, auf den dieser zurückgeht - begründet. Es ist somit zu seinem Ergebnis in Auslegung irrevisiblen Landesrechts gelangt. Eine Frage zur Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ist von der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht - auch nicht sinngemäß - gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.