Continuation of attorney’s power of attorney after termination and its effect on service of process for complaint deadlines in tax litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court’s judgment of December 13, 2022, in force. The dispute concerned the timeliness and formal validity of a complaint filed in a tax litigation case, where the plaintiff argued that his attorney's power of attorney had ceased upon his unilateral termination of the mandate on December 14, 2022, thereby delaying the start of the appeal period. The court held that the complaint was doubly inadmissible: first, it was not filed by a qualified representative as required by § 62 FGO, and second, it was filed out of time because service of the judgment on the attorney on December 28, 2022, started the one-month deadline under § 116 FGO, as the attorney’s power of attorney continued vis-à-vis the court until formally notified to expire under §§ 155 FGO and 87 ZPO. Furthermore, the request for reinstatement was rejected because the one-year deadline for such applications had lapsed without proof of force majeure, rendering the argument that the plaintiff could not be held liable for the attorney’s negligence moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 155 Satz 1 FGO; Continuation of attorney’s power of attorney after termination and its effect on service of process for complaint deadlines in tax litigation: Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO überhaupt hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat und ob solche vorliegen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Fortwirken einer Prozessvollmacht
[LEITSATZ]
NV: Zustellungen des Gerichts sind nach § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2022 - 5 K 5066/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ist die Beschwerde --wie im Streitfall-- nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
a) Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils, die vorliegend am 28.12.2022 erfolgte, bei dem BFH einzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Rechtsmittelfrist mit Zustellung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, da Zustellungen des Gerichts nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an diesen zu richten waren. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber dem Finanzgericht (FG) so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird (BFH-Beschluss vom 25.07.2016 - X B 20/16, BFH/NV 2016, 1736, Rz 14). Die vom Kläger behauptete Kündigung des Mandats am 14.12.2022 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ist insoweit unbeachtlich.
b) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist dem Kläger gemäß § 56 FGO weder aufgrund eines Antrags noch von Amts wegen zu gewähren. Unabhängig davon, dass --worauf der Kläger auch in seinem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz hinweist-- wegen der vom Kläger behaupteten Kündigung des Mandatsverhältnisses trotz Fortbestehens der Vollmacht im Außenverhältnis ein etwaiges Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist dem Kläger nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 15), scheidet eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 3 FGO aus. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung-- zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2015 - X R 20/14, BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 32). Der Kläger war indes nicht durch höhere Gewalt an der Wahrung der Jahresfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gehindert. Ihm war als Unternehmer zumutbar, sich nach der von ihm behaupteten Kündigung des Mandatsvertrages unmittelbar an das FG zu wenden und diesem die Kündigung des Mandatsvertrages anzuzeigen oder sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, er habe zum Zustellungszeitpunkt seinen "offiziellen Wohnsitz" in der Republik Türkei gehabt und sei in der Bundesrepublik Deutschland von Amts wegen abgemeldet gewesen. Dies hindert eine Kontaktaufnahme mit dem FG nicht. Aus dem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz des Klägers ergibt sich nichts Anderes.
3. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO überhaupt hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat und ob solche vorliegen.
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.