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VIII S 14/25 ECLI:DE:BFH:2026:B.220426.VIIIS14.25.0 KI-generiert

Admissibility of hearing complaint against judicial determination of litigation value in German financial law

Geschäftsnummer VIII S 14/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s hearing complaint (Anhörungsrüge) as unfounded, leaving in force its prior order rejecting the application for judicial determination of the litigation value and obliging the taxpayer to bear the procedural costs. The dispute concerned a procedural application under § 63 GKG to have the court fix the dispute value for court fees in non-admission complaint proceedings, where the BFH had previously rejected an objection to a final cost bill that relied on a higher dispute value than the one set by the lower financial court. The court held that the hearing complaint was admissible because no other legal remedy existed against the decision rejecting the value determination, but it failed on the merits because there was no legal need for a further hearing; the taxpayer had already been apprised of the higher dispute value reasoning in the earlier rejection of the cost objection, and the new decision did not alter the lower court’s value or introduce surprising grounds that violated the right to be heard. Key legal bases included § 133a FGO (admissibility and effect of hearing complaints), § 63 GKG (judicial determination of dispute value), and the requirement of *Rechtsschutzbedürfnis* (legal need for protection) for such applications.

Legislator-Regeste

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Admissibility of hearing complaint against judicial determination of litigation value in German financial law: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. dem fast wortgleichen § 69a GKG statthaft, da gegen den Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30/24, den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung zu den Gerichtsgebühren abzulehnen, kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (BFH-Beschluss vom 23.11.2007 - V S 36/07, unter II.1.a und 2. [Rz 5, 8]; zu § 69a GKG s. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 - 4 BN 61/20, Rz 5). Sie ist auch gemäß § 133a Abs. 2 FGO fristgemäß erhoben worden.

Schlagwörter

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Streitwert Anspruch auf rechtliches Gehör Prozessrecht Anwaltskosten Verfahrensrügen Rechte des Steuerpflichtigen
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Volltext

Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH

[LEITSATZ]

NV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2025 - VIII S 30/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2025 - VIII S 30/24 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer), den Streitwert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gerichtlich festzusetzen, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Zuvor hatte bereits der zuständige Einzelrichter des Senats die Erinnerung des Rügeführers gegen die am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen … ergangene Schlusskostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 21.10.2024 - VIII E 4/24 (BFH/NV 2025, 26) zurückgewiesen. In diesem Beschluss hatte der Einzelrichter dargelegt, warum er den in der Schlusskostenrechnung des BFH berücksichtigten höheren Streitwert gegenüber dem beim Finanzgericht (FG) angesetzten niedrigeren Streitwert als zutreffend erachtet.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30/24, den Streitwert gerichtlich festzusetzen, wendet sich der Rügeführer mit der vorliegenden Anhörungsrüge.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. dem fast wortgleichen § 69a GKG statthaft, da gegen den Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30/24, den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung zu den Gerichtsgebühren abzulehnen, kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (BFH-Beschluss vom 23.11.2007 - V S 36/07, unter II.1.a und 2. [Rz 5, 8]; zu § 69a GKG s. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 - 4 BN 61/20, Rz 5). Sie ist auch gemäß § 133a Abs. 2 FGO fristgemäß erhoben worden.

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO zurückzuweisen.

Das Verfahren auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist nicht gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 FGO bzw. § 69a Abs. 5 GKG fortzuführen. Der Senat hat bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung den Anspruch des Rügeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Zur Begründung dafür, den Streitwert für die Gerichtsgebühren zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht gerichtlich festzusetzen, hat der Senat tragend darauf abgestellt, die Streitwertermittlung weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil über die Höhe des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits im Beschluss zur Erinnerung des Rügeführers vom 21.10.2024 - VIII E 4/24 (BFH/NV 2025, 26) entschieden worden sei. Allein der Umstand, dass das FG für das erstinstanzliche Verfahren zu einem niedrigeren Streitwert gekommen sei, vermöge nach der Entscheidung über die Erinnerung kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung zu begründen.

Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rügeführer als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, ihm sei im Hinblick darauf, dass der BFH zu einem anderen Streitwert als das FG gelangt sei, vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Streitwertfestsetzung eine Stellungnahmefrist einzuräumen gewesen. Eines Hinweises darauf, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Streitwertfestsetzung abzulehnen und einer Gelegenheit, hierzu gesondert Stellung nehmen zu können, bedurfte es nicht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zwar durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht aufgrund von Gesichtspunkten entscheidet, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ohne zuvor darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BFH-Beschluss vom 19.07.2011 - III S 41/10, BFH/NV 2011, 1902, Rz 8). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, da dem Rügeführer aufgrund des Beschlusses zur Erinnerung vom 21.10.2024 - VIII E 4/24 (BFH/NV 2025, 26) bekannt war, dass und warum jedenfalls der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter von einem höheren Streitwert als das FG ausging. Er musste damit rechnen, dass auch der Senat sich diese Auffassung zu eigen machen würde, und hätte insoweit von sich aus darlegen müssen, warum nach der Entscheidung über die Erinnerung ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung bestanden haben soll.

Da der Senat der Höhe nach keinen Streitwert festgesetzt hat, bestand auch insoweit keine Notwendigkeit, den Rügeführer hierzu vorher anzuhören. Auch hat der Senat, anders als der Rügeführer vorträgt, den vom FG herangezogenen Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeändert, ohne den Rügeführer vorher anzuhören.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an.