Relevance of witness evidence on de facto settlement to tax assessment finality in liability for damages claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff’s non-admission complaint, ordering her to bear the procedural costs, thereby affirming the judgment of the Düsseldorf Finance Court dated December 18, 2025. The dispute concerned a claim for damages against the tax authority, where the plaintiff argued that the lower court violated its duty to investigate facts ex officio by ignoring her request to call a witness to prove that a specific communication with her tax advisor constituted a "de facto settlement" (*tatsächliche Verständigung*) that would keep the underlying tax assessments open to modification. The BFH held that the witness testimony was irrelevant to the outcome because the lower court had correctly applied the legal doctrine that the underlying tax assessments were already final and binding (*bestandskräftig*) after the tax authority had already reduced the tax demands in response to prior objections; consequently, the existence or absence of a de facto settlement could not alter the liability basis or the amount of the claim. The court ruled that challenging the lower court’s substantive legal characterization of the tax assessments as final does not establish a procedural error under § 115(2) No. 3 of the Fiscal Court Rules (*FGO*), nor does it satisfy the requirements for appealing the disregard of a properly filed evidentiary request.
Legislator-Regeste
KI-generiertRelevance of witness evidence on de facto settlement to tax assessment finality in liability for damages claims: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des Finanzgerichts (FG) lässt sich dem Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht entnehmen.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von einer Beweisaufnahme
[LEITSATZ]
NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag kann unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.12.2025 - 13 K 1481/25 H wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des Finanzgerichts (FG) lässt sich dem Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht entnehmen.
a) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.11.2025 - IX B 120/24, Rz 15, m.w.N.).
b) Daran gemessen konnte hier das FG zu Recht von der Vernehmung der Zeugin … absehen. Die Klägerin hatte die Zeugin zu dem Beweisthema benannt, ob mit der Annahme des Angebots ihres seinerzeitigen Beraters vom 23.01.2023 der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung gewollt gewesen sei. Das FG konnte von der Zeugenvernehmung dazu absehen, da das Bestehen oder Nichtbestehen einer tatsächlichen Verständigung sich nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung auf die Höhe der zugrundeliegenden Haftungssumme oder den Haftungstatbestand nicht auswirkt. Denn die dem Haftungsanspruch zugrundeliegenden Steuerbescheide sind nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung sämtlich bestandskräftig. Insoweit war der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) nach den Feststellungen des FG hinsichtlich der Steuerfestsetzungen allen bis dahin geäußerten Einwänden der Klägerin nachgekommen und hatte die Steuerforderungen reduziert. Ein nicht beendetes Einspruchsverfahren, das noch eine Änderung der Steuerbescheide ermöglichen würde, liegt danach nicht vor.
Soweit die Klägerin vorbringt, entgegen der Ansicht des FG seien die zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht bestandskräftig, sondern noch änderbar, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG. Mit Einwänden gegen die Rechtsansicht des FG kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.