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V B 64/24 ECLI:DE:BFH:2026:B.120226.VB64.24.0 KI-generiert

Proper court composition and the effect of a judge falling asleep during oral proceedings under § 119 No. 1 FGO

Geschäftsnummer V B 64/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) overturned the tax court’s decision and remanded the case for new proceedings, effectively allowing the taxpayer’s complaint for non-admission of revision to prevail. The dispute centered on a procedural defect where a lay judge fell asleep and snored during the oral hearing, specifically during the crucial right and fact discussion phase; the BFH determined that the lay judge’s failure to follow essential proceedings rendered the court improperly constituted, violating the requirement that all judges be mentally and physically capable of comprehending the trial. The decisive legal basis was Section 119 No. 1 of the Fiscal Courts Code (FGO), which mandates proper court composition to ensure public trust in judicial impartiality, and the court ruled that this defect could not be waived by the parties under Section 155 FGO in conjunction with Section 295 of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO; Proper court composition and the effect of a judge falling asleep during oral proceedings under § 119 No. 1 FGO: The dispute centered on a procedural defect where a lay judge fell asleep and snored during the oral hearing, specifically during the crucial right and fact discussion phase; the BFH determined that the lay judge’s failure to follow essential proceedings rendered the court improperly constituted, violating the requirement that all judges be mentally and physically capable of comprehending the trial. The decisive legal basis was Section 119 No. 1 of the Fiscal Courts Code (FGO), which mandates proper court composition to ensure public trust in judicial impartiality, and the court ruled that this defect could not be waived by the parties under Section 155 FGO in conjunction with Section 295 of the Code of Civil Procedure.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit mündliche Verhandlung Revisionsverfahren Prozessvoraussetzung öffentliche Verhandlung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 147, 402
1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.08.1986 - V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908, unter II.a).
BFHE 180, 512
BFHE 239, 66
BFHE 280, 425
1 FGO, der auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 6).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 6 FGO

Procedural basis cited in the first operative order for overturning the judgment and remanding the case to the lower court for new proceedings.

§ 143 Abs. 2 FGO

Provision cited in the final operative order for transferring the decision on costs to the lower court.

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Volltext

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts

[LEITSATZ]

NV: Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.2024 - 3 K 220/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt vor.

a) Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.08.1986 - V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908, unter II.a). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschlüsse vom 16.06.2009 - X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659, unter 1., und vom 29.06.2018 - VII B 189/17, BFH/NV 2018, 1159, Rz 7). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen (BFH-Beschlüsse vom 17.02.2011 - IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996, Rz 3, und vom 19.10.2011 - IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246, Rz 6).

b) Nach den --insoweit-- übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, die der Senat im Wege des Freibeweises (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 - V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, unter II.2.c, und vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 31; BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 16) gewürdigt hat, steht fest, dass der ehrenamtliche Richter H in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hat. Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.

c) Durch den Schlaf hat der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Die Beteiligten und die Berufsrichter haben übereinstimmend geschildert, dass sie die Schnarchgeräusche des ehrenamtlichen Richters H nach Eröffnung des vom Vorsitzenden Richter am FG geführten Rechts- und Tatsachengesprächs (§ 92 Abs. 3 FGO) wahrgenommen haben. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ehrenamtliche Richter H zumindest Teilen des Rechts- und Tatsachengesprächs und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Diese Teile sind nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am FG, der ausgeführt hat, dass er seine Ausführungen fortgesetzt habe, nachdem der Berichterstatter den ehrenamtlichen Richter H angestoßen hatte, auch nicht wiederholt worden. Unbeachtlich ist insoweit, dass der genaue zeitliche Umfang des Schlafes des ehrenamtlichen Richters H nicht feststeht. Dies folgt bereits aus dem Normzweck des § 119 Nr. 1 FGO, der auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 6).

2. Der Kläger kann die Rüge auch mit Erfolg geltend machen. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung wirksam verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 22 ff., m.w.N.).

3. Im Streitfall hält der Senat es für sachgerecht, die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die weiteren Rügen der Klägerin sind danach nicht mehr zu prüfen.

4. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.