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IX E 3/26 ECLI:DE:BFH:2026:B.110226.IXE3.26.0 KI-generiert

DSGVO claims under Art. 15 and Art. 82: statutory fallback dispute value of €5,000 per claim for cost assessment in finance court proceedings

Geschäftsnummer IX E 3/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff's objection to the cost assessment, upholding the initial calculation of 590 € in court fees based on a total dispute value of 10,446 €. The case involved a plaintiff challenging the cost assessment for an unsuccessful non-admission complaint against a lower finance court judgment that had partially rejected a lawsuit regarding a data protection access claim under Art. 15 of the GDPR and an unspecified damages claim under Art. 82 of the GDPR. The BFH ruled that the dispute value must include the statutory fallback value of 5,000 € for each of the two separate data protection claims under § 52 (2) of the Courts and Administration Fees Act (GKG), plus the 446 € claimed in a separate payment demand, and that the potential inadmissibility of the underlying complaint does not reduce the calculated dispute value.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 2 GKG; DSGVO claims under Art. 15 and Art. 82: statutory fallback dispute value of €5,000 per claim for cost assessment in finance court proceedings: Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Schlagwörter

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Streitwert Kostenfestsetzung Schadenberechnung Gebührenzahlung Datenschutz Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 52 Abs. 2 GKG
82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel

[LEITSATZ]

1. NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

2. NV: Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

3. NV: Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist.

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.01.2026 - KostL 8/26 (IX B 36/25) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) hatte am 08.05.2025 eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die mit Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36/25 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Kostenrechnung vom 08.01.2026 - KostL 8/26 (IX B 36/25) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.446 € Gerichtskosten in Höhe von 590 € an.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Schriftsätzen vom 20.01.2026 sowie vom 04.02.2026 und begehrt, einen niedrigeren Streitwert anzusetzen. Der Streitwert für die Geltendmachung des Schadenersatzes nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) sei nur mit 100 € anzusetzen. Es habe sich nur um eine geringfügige Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt. Damit ergebe sich ein Streitwert von insgesamt 5.546 €, der zu einer niedrigeren Gebühr führe. Zudem habe das Finanzgericht (FG) ein Sachurteil gefällt, obwohl nur ein Prozessurteil zulässig gewesen sei. Dies habe den Streitwert künstlich erhöht. Das FG habe ihr Begehren falsch verstanden. Die Kosten seien daher insoweit wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Der Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) trägt vor, dass die Kostenrechnung vom 08.01.2026 nicht zu beanstanden und eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Er beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.01.2024 - IX E 1/24, Rz 8, m.w.N.).

3. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg.

a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12, und vom 18.01.2024 - IX E 1/24, Rz 10). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen die Klägerin belastenden Rechtsfehler auf. Die Kostenstelle hat zu Recht sowohl für den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO als auch für das Schadenersatzbegehren nach Art. 82 DSGVO jeweils den Auffangstreitwert angesetzt.

Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten (BFH-Beschluss vom 15.05.2024 - IX S 14/24). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber wie hier von der Klägerin im Verfahren IX B 36/25 nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Da es sich insoweit neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um einen gesonderten Streitgegenstand handelt, ist der Auffangstreitwert zusätzlich anzusetzen.

Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist. Denn auch im Fall der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG allein das Begehren in der Sache maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.1982 - I R 55/78, unter III.3., und BFH-Beschluss vom 17.10.1985 - IV S 19/85, BFH/NV 1986, 631; Tremmel in Eckert, StBVV, 7. Aufl., Teil IV Steuerliches Kostenrecht, 4.10 Streitwert-ABC, Rz 199). Es spielt daher für die Streitwertbemessung keine Rolle, dass das FG die Klage teilweise als unbegründet und nicht vollständig als unzulässig abgewiesen hatte.

b) Im Übrigen ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist zutreffend mit 10.446 € angesetzt worden. Denn die Klägerin hat neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Streitwert 5.000 €) und dem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (Streitwert 5.000 €) einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 446 € geltend gemacht. Die Gebühr gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist daher zutreffend mit 2,0 * 295,00 € (Anlage 2 zu § 34 GKG) = 590 € angesetzt worden.

4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel des FG behauptet, ist ein solcher mit dem Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36/25 verneint worden.

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).