Inadmissibility of non-admission complaint due to verbatim copy-paste of grounds from parallel VAT litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court dismissed the taxpayer's non-admission complaint as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute involved a challenge to the Hessian Finance Court's 2024 judgment regarding value-added tax assessments for a specific tax period. The court held that the taxpayer failed to sufficiently substantiate the claimed grounds for admission under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, specifically alleging procedural errors such as denial of a hearing and insufficient factual investigation. The decisive legal basis for the dismissal was that the complaint's reasoning was nearly verbatim identical to one filed in a parallel case (V B 1/24) concerning a different tax period against the same financial authority, and the generic legal arguments without specific, differentiated reasoning on the unique procedural flaws of the current instance were insufficient to meet the strict requirements for admitting a revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Inadmissibility of non-admission complaint due to verbatim copy-paste of grounds from parallel VAT litigation: The dispute involved a challenge to the Hessian Finance Court's 2024 judgment regarding value-added tax assessments for a specific tax period. The court held that the taxpayer failed to sufficiently substantiate the claimed grounds for admission under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, specifically alleging procedural errors such as denial of a hearing and insufficient factual investigation. The decisive legal basis for the dismissal was that the complaint's reasoning was nearly verbatim identical to one filed in a parallel case (V B 1/24) concerning a different tax period against the same financial authority, and the generic legal arguments without specific, differentiated reasoning on the unique procedural flaws of the current instance were insufficient to meet the strict requirements for admitting a revision.
Schlagwörter
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KI-generiertServes as the legal basis for the decision to dismiss the complaint as inadmissible via order (Beschluss).
Cited in the dispositive to justify the imposition of costs on the plaintiff.
Volltext
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.04.2025 V B 1/24 - Keine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen bei inhaltsgleicher Übernahme von Begründungen)
[LEITSATZ]
NV: Ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die in einem anderen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht wurde, in dem der Beschwerdeführer mit demselben Finanzamt über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums bezüglich eines anderen Streitgegenstandes streitet, reichen alleine die Ausführungen zur materiell-rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts nicht aus, um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dazulegen.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2024 - 6 K 411/23 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Kläger behauptet eine Vielzahl von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wobei er vornehmlich eine Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119 Nr. 1 und 3 FGO, Art. 19, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung geltend macht und hierfür insbesondere anführt,
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das Finanzgericht (FG) habe über seinen Antrag auf Zulassung der Revision nicht entschieden (Beschwerdebegründung, S. 5),
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ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Beschwerdebegründung, S. 6 und 7, S. 15 bis 17, S. 19 und 23), wobei das FG ihm gegenüber verhindert habe, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vorzutragen (Beschwerdebegründung, S. 8),
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das FG habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und die Klage mit nicht zutreffenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen (Beschwerdebegründung, S. 6),
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das FG habe trotz eines Verzichts auf mündliche Verhandlung vom 12.06.2023 erst durch Urteil vom 16.05.2024 entschieden (Beschwerdebegründung, S. 6),
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das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdebegründung, S. 8 und 9), Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (Beschwerdebegründung, S. 8), und einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergangen (Beschwerdebegründung, S. 9),
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dass in willkürlicher Weise gegen den Geschäftsverteilungs- und gegen den Mitwirkungsplan verstoßen worden sei und dass ein Besetzungsmangel vorliege (Beschwerdebegründung S. 6, 9 und 10),
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der Sachverhalt sei falsch dargestellt worden, weiter zu prüfen gewesen wäre, ob die beantragten Beweismittel aufgegriffen worden seien, dass ein nur unvollständig ausermittelter Sachverhalt vorgelegen habe, das FG von sich aus hätte Beweis erheben müssen und dass es gegen die Hinweispflicht verstoßen habe (Beschwerdebegründung, S. 10 bis 13 und 16),
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das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und dass ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege (Beschwerdebegründung, S. 11, 13 bis 15 und 23),
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dass eine überlange Verfahrensdauer und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vorliegen (Beschwerdebegründung, S. 9, 16, 18 und 19),
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der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) habe nicht auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (Beschwerdebegründung, S. 18 und 26) und
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dass eine erforderliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterblieben sei (Beschwerdebegründung, S. 22).
Der Kläger begehrt darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
2. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Die Beschwerdebegründung des Klägers ist im Streitfall hinsichtlich der als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorgebrachten Zulassungsgründe fast völlig wortgleich mit der Beschwerdebegründung, die er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde V B 1/24, in dem er mit demselben FA über die Umsatzsteuerfestsetzung eines anderen Besteuerungszeitraums streitet, eingereicht hat. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren nicht gestellten Vertagungsantrags. Die verfahrensbezogenen Beschwerderügen sind daher ebenso wie im Verfahren V B 1/24 unzulässig, wobei der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss unter 1. verweist.
Auch in Bezug auf die weiteren Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO) sind die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO wie im Verfahren V B 1/24 (BFH-Beschluss unter 2. bis 5.), auf den der Senat auch insoweit verweist, nicht erfüllt. Die auf den hier vorliegenden Streitfall bezogenen Ausführungen zur materiell-rechtlichen Würdigung des FG reichen bei ansonsten inhaltsgleichen allgemeinen Ausführungen wie im Verfahren V B 1/24 nicht aus, um einen Zulassungsgrund darzulegen.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.