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V B 50/25 ECLI:DE:BFH:2025:B.101225.VB50.25.0 KI-generiert

Tax assessment based on evidence introduced during oral hearing without granting absent party prior legal hearing

Geschäftsnummer V B 50/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (5th Senate) overturned the lower tax court's decision and remanded the case for new hearing and judgment, ruling in favor of the taxpayer. The dispute concerned a tax assessment for a car workshop, where the tax court had based its decision on an insolvency administrator's report regarding the missing status of purchased assets, which was first disclosed during an oral hearing that the taxpayer attended only in absentia (having waived personal appearance due to attorney illness). The court found a violation of the right to be heard (Art. 103 GG, § 96 FGO) because the tax court failed to adjourn the hearing when the opposing party introduced new factual evidence to which the taxpayer had not previously had access or opportunity to respond; under § 91 FGO, the court was obligated to suspend proceedings to ensure legal hearing rights were respected before relying on such new grounds.

Legislator-Regeste

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Tax assessment based on evidence introduced during oral hearing without granting absent party prior legal hearing: Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren mündliche Verhandlung Rechte des Steuerpflichtigen Abwesenheitsurteil Zahlungsunfähigkeit Beweiswürdigung
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Volltext

Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist

[LEITSATZ]

NV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten daher bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.03.2025 - 3 K 1350/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

[GRUENDE]

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt.

1. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.02.2016 - XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 23; vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 16).

2. Danach hat das FG gegen § 96 Abs. 2 FGO verstoßen.

a) Der Kläger bringt vor, das FG habe sein Urteil auf Seite 5 der Entscheidungsgründe unter anderem auf den Bericht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren der Käufer, die die Wirtschaftsgüter seiner Autowerkstatt gekauft hätten, gestützt. Hierauf habe der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Diese Darlegungen zum Insolvenzverfahren seien ihm, dem Kläger, bislang nicht bekannt gewesen. Ihm sei daher eine Rückantwort oder Reaktion nicht möglich gewesen und dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

b) Diese Rüge, die außerdem die Rüge enthält, dass das FG dem Kläger den Bericht des Insolvenzverwalters entgegen § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht unter Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Urteils übersandt habe (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 15; vom 16.01.2025 - VIII B 110/23, BFH/NV 2025, 275, Rz 5), greift durch.

aa) Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.03.2025 hat nach der Mitteilung des Senatsvorsitzenden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkrankt sei und auf mündliche Verhandlung verzichte, sowie nach dem Vortrag des Sach- und Streitstands durch das FG der Vertreter des FA vorgetragen, dass sich aus einem Bericht des Insolvenzverwalters ergebe, dass Gegenstände bei den Käufern nicht mehr vorhanden seien. Dem Kläger lag dieser Bericht vor der mündlichen Verhandlung nicht vor. Das FG musste ihn auf die Bitte des Klägers vom 03.04.2025, ihm den Bericht zukommen zu lassen, mit Schreiben vom 09.04.2025 beim FA anfordern und hat ihn mit Schreiben des FA vom 11.04.2025 erhalten.

bb) Gleichwohl hat das FG auf Seite 5 des Urteils seine Entscheidung damit begründet, dass sich nach den Darlegungen des FA in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass Gegenstände bei den Käufern nicht mehr vorhanden gewesen seien, weshalb die Schätzung des FA im Hinblick auf den unklaren Verbleib der in der Autowerkstatt des Klägers eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht zu beanstanden sei. Es hat damit sein Urteil unter Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO auf Tatsachen und Beweisergebnisse aus der mündlichen Verhandlung gestützt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte.

Dabei ist der Umstand, dass der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet hat und aufgrund des erklärten Verzichts trotz Ladung zur gleichwohl durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ohne Bedeutung. Denn beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 FGO) ist das FG zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen einem Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung nur für bereits in das jeweilige Verfahren eingeführte und den Beteiligten bekannte oder bekanntgegebene Tatsachen oder Rechtsfragen in der Regel eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 25; vom 19.05.2020 - VIII B 114/19, BFH/NV 2020, 1084).

War der vom FA in der mündlichen Verhandlung erstmals angesprochene Bericht des Insolvenzverwalters nach Seite 5 des Urteils aus Sicht des FG für die Entscheidung im Streitfall bedeutsam, musste es die Sache vertagen und dem Kläger durch dessen Übersendung rechtliches Gehör gewähren.

3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers ist es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 27.07.2020 - V B 78/18, BFH/NV 2020, 1091, Rz 13; vom 22.11.2022 - XI B 1/22, BFH/NV 2023, 269, Rz 19).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für Beschlüsse nach § 116 Abs. 6 FGO gilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 23; vom 30.07.2025 - V B 63/23, BFH/NV 2025, 1318, Rz 15), abgesehen.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.