Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 12/25 ECLI:DE:BFH:2025:B.091225.VIIIB12.25.0 KI-generiert

No duty to justify full use of the five-month deadline for rendering a judgment in financial court proceedings

Geschäftsnummer VIII B 12/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) rejected the taxpayer's complaint against the dismissal of their revision, thereby allowing the finance court's judgment to stand. The dispute centered on whether a finance court judgment was void under §§ 119 No. 6, 105 Abs. 4 Satz 3 FGO because the court fully utilized the five-month deadline for writing the judgment without justifying the delay or demonstrating that the decision was made "immediately" (alsbald). The BFH held that there is no statutory or purposive obligation for courts to provide reasons for the specific timing within the five-month period, as the justification requirement under §§ 96, 105 Abs. 2 No. 5 FGO covers only the legal reasoning for the decision itself, not its temporal circumstances. The court also dismissed the argument that exceeding the five-month limit or lack of promptness renders a judgment void for lack of reasons, noting that no special circumstances were alleged to break the link between the oral hearing and the written reasons. Consequently, the lower court's application of tax law regarding a concealed profit distribution was upheld, and the revision was not admitted for lack of a qualified error of law or sufficient procedural defect.

Legislator-Regeste

KI-generiert

No duty to justify full use of the five-month deadline for rendering a judgment in financial court proceedings: a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil verletze § 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, weil es das volle Ausschöpfen der 5-Monats-Frist zum Absetzen des Urteils nicht begründet habe, ist dem nicht zu folgen. In der Sache rügt der Kläger damit eine lückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2024 - VIII B 79/23, BFH/NV 2025, 176, Rz 31 f.). Eine Begründungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Urteilsabsetzung innerhalb der 5-Monats-Frist ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus deren Sinn und Zweck.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Frist Revision eines Entscheids Obligationenrecht finanzielle Verhältnisse Verfahrensverzögerungen Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 92, 367
4 Satz 3 FGO hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die 5-Monats-Frist --bezogen auf alle Verfahrensordnungen-- im Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) aufgestellt.
BFHE 180, 512
BFH-Beschluss vom 05.12.2003 - XI B 69/03, BFH/NV 2004, 527, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 18.04.1996 - V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kein Begründungserfordernis für Ausschöpfen der 5-Monats-Frist

[LEITSATZ]

NV: Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen keine Ausführungen dazu enthalten, warum und unter welchen Umständen das Finanzgericht die 5-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger trägt im Stil einer Revisionsbegründung vor, das Finanzgericht (FG) habe rechtsfehlerhaft die Einschlägigkeit einer Korrekturvorschrift (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 32a des Körperschaftsteuergesetzes) und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht. Damit wendet er sich allein gegen die materielle Rechtsanwendung durch das FG. Eine Revisionszulassung kann darauf nicht gestützt werden; die Darlegung eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers liegt hierin nicht (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.06.2024 - VIII B 37/23, BFH/NV 2024, 944, Rz 11, m.w.N.).

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht ausreichend dargetan.

a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil verletze § 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, weil es das volle Ausschöpfen der 5-Monats-Frist zum Absetzen des Urteils nicht begründet habe, ist dem nicht zu folgen. In der Sache rügt der Kläger damit eine lückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2024 - VIII B 79/23, BFH/NV 2025, 176, Rz 31 f.). Eine Begründungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Urteilsabsetzung innerhalb der 5-Monats-Frist ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus deren Sinn und Zweck.

aa) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehören nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO die Entscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 75/22, BFH/NV 2024, 1353, Rz 30; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 119 Rz 35), nicht wann sie niedergelegt wurden.

Nach diesen Grundsätzen erfasst das Begründungserfordernis nicht die Darlegung, ob und welche Gründe einem früheren Absetzen des Urteils entgegenstanden. Sie betreffen nicht die getroffene Sachentscheidung selbst, sondern lediglich deren zeitliche Begleitumstände.

bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der 5-Monats-Frist ergibt sich kein Begründungserfordernis. Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals "alsbald" (auch) im Sinne von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die 5-Monats-Frist --bezogen auf alle Verfahrensordnungen-- im Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) aufgestellt. Er hat die 5-Monats-Frist unter anderem mit der Gefahr des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung Gesagte und auf das Beratungsergebnis begründet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.08.2017 - I B 126/16, BFH/NV 2018, 205, Rz 7; vom 07.11.2002 - VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626, unter II.3. [Rz 14], m.w.N.). Dieser Gefahr kann nicht damit begegnet werden, dass das erkennende Gericht die Umstände der zeitlichen Genese des Urteils schriftlich niederlegen muss. Eine solche Begründungspflicht wird im Übrigen auch --soweit ersichtlich-- nicht in anderen Verfahrensordnungen bejaht oder erörtert, insbesondere nicht im vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2025 - 2 BvR 468/25 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2025, 2145).

b) Bei rechtsschutzgewährender Auslegung der Beschwerdeschrift rügt der Kläger auch, dass das angefochtene Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt (§ 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO), weil es --trotz der Wahrung der 5-Monats-Frist-- nicht "alsbald" abgesetzt wurde. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht ausreichend dargelegt.

Der BFH hat zuletzt mehrfach an der 5-Monats-Frist festgehalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.08.2017 - I B 126/16, BFH/NV 2018, 205, Rz 7; vom 16.08.2013 - III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936, Rz 38; vom 25.11.2010 - II B 3/10, BFH/NV 2011, 415, Rz 22). Er hat insbesondere bereits entschieden, dass das FG die 5-Monats-Frist zur Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle bis zum letzten Tag ausnutzen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 05.12.2003 - XI B 69/03, BFH/NV 2004, 527, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 18.04.1996 - V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578). Dies wird in der Literatur teilweise kritisiert (Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 105 FGO Rz 180 ff., m.w.N.).

In der Literatur wird unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zudem vertreten, dass ein Urteil auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten kann (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn die Frist von fünf Monaten zwar gewahrt ist, aber zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (Rauda in HHSp, § 105 FGO Rz 186, mit Verweis auf BVerwG-Beschlüsse vom 25.04.2001 - 4 B 31.01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 452, Rz 4; vom 09.08.2004 - 7 B 20.04, Rz 17; vom 29.06.2015 - 3 B 46.14, Rz 23; vom 29.09.2015 - 7 B 22.15, Rz 5; BVerwG-Urteil vom 30.05.2012 - 9 C 5.11, HFR 2013, 450, Rz 24).

Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zuzustimmen ist. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist aus der Akte ersichtlich, dass im Streitfall besondere Umstände vorgelegen haben, die Zweifel begründen könnten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt war.

Soweit der Kläger auf Rz 16 des Beschlusses des BVerfG vom 10.04.2025 - 2 BvR 468/25 (NJW 2025, 2145) verweist, kann dahinstehen, ob die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die das BVerfG im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert hat, für finanzgerichtliche Eilverfahren Bedeutung haben könnten. Im Streitfall liegt kein solches Eilverfahren vor. Jedenfalls im Hinblick auf das finanzgerichtliche Hauptsacheverfahren hat sich der Kläger nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Entscheidung es gebieten könnte, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen von den entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Ausschöpfen der 5-Monats-Frist Abstand zu nehmen.

c) Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht dargetan beziehungsweise liegen nicht vor.

Die vom Kläger gerügte versagte Akteneinsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte zur Vorbereitung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche betrifft erkennbar nicht das finanzgerichtliche Verfahren, dessen Urteil angefochten wird.

Soweit der Kläger Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) geltend macht (…), kann dies eine Zulassung der Revision nicht begründen. Verfahrensfehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren sind im Rahmen der Zulassung zur Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, BFH/NV 2020, 778, Rz 13).

3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.