Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I R 38/21 ECLI:DE:BFH:2025:U020725.IR38.21.0 KI-generiert

Non-corporate controlling influence and contractual close relationships under § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 AStG

Geschäftsnummer I R 38/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) issued a judgment establishing that the Federal Fiscal Court’s lower rulings were superseded by its interpretation of the concept of "closeness" under the former Foreign Tax Act (AStG). The dispute centered on whether a third party’s controlling influence over both a taxpayer and an associated entity, exercised through non-corporate legal mechanisms such as contractual agreements rather than shareholdings, constitutes "closeness" for anti-avoidance purposes. The court held that § 1(2) No. 2 Alternative 2 AStG (prior version) does not restrict controlling influence to corporate or equity-based structures; instead, it depends on whether the taxpayer and the associated entity could avoid the third party’s dictates regarding their business relationship, meaning a lack of significant independent decision-making capacity triggers the provision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Non-corporate controlling influence and contractual close relationships under § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 AStG: NV: § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Außensteuergesetzes i.d.F. vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) --AStG a.F.-- verlangt für das Nahestehen (lediglich), dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob dies auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, beispielsweise über Stimmrechte (mit oder ohne vermögensmäßige Beteiligung) oder über anderweitige Einflussmöglichkeiten erfolgt, lässt die Regelung offen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss allein dann vorliegen kann, wenn er gesellschaftsrechtlich begründet ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Geschäftsbeziehung Steuerumgehung Unternehmensfinanzierung juristische Person ausländischer Entscheid Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Nahestehen bei Beherrschung durch eine dritte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. - Es wurde nur der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt.)

[LEITSATZ]

1. NV: § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Außensteuergesetzes i.d.F. vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) --AStG a.F.-- verlangt für das Nahestehen (lediglich), dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob dies auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, beispielsweise über Stimmrechte (mit oder ohne vermögensmäßige Beteiligung) oder über anderweitige Einflussmöglichkeiten erfolgt, lässt die Regelung offen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss allein dann vorliegen kann, wenn er gesellschaftsrechtlich begründet ist.

2. NV: Ob schuldrechtliche Verträge ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. begründen können, ist danach zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige und die nahestehende Person sich den Vorgaben des Dritten für die Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehung haben entziehen können oder nicht, mithin, ob ihnen ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum verblieben ist oder nicht.