Invalidity of judgment due to late submission to registry under § 104(2) FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) overturned the judgment of the Berlin-Brandenburg Finance Court and remanded the case for retrial, ruling in favor of the plaintiff. The dispute concerned an income tax assessment and a related loss determination for the 2008 tax year, where the core issue was whether a prior loan deferral application had been validly treated as an objection by the original tax office, thereby rendering subsequent actions void. The court found that the lower court's judgment was procedurally invalid because the judgment was not submitted to the court registry within the two-week deadline following the oral hearing, constituting a violation of procedural law. The decision is grounded in § 104 Abs. 2 FGO (German Fiscal Court Rules of Procedure) regarding the deadline for judgment submission, and § 116 Abs. 6 FGO for the subsequent remand; additionally, the BFH indicated that the principles of good faith and legal certainty prevent the tax authority from retracting its earlier decision to treat the deferral request as an objection and grant suspension of enforcement, as that decision was legally sustainable.
Legislator-Regeste
KI-generiertInvalidity of judgment due to late submission to registry under § 104(2) FGO: Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
(Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO)
[LEITSATZ]
NV: Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.
[TENOR]
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2018 - 5 K 5185/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Einzelrichter hat das Urteil verfahrensfehlerhaft nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt (Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO). Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2016 - II B 67/15, BFH/NV 2016, 773). Zwar kann der Senat nicht feststellen, wann das Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das FG die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat. Es fehlt die vom Einzelrichter unterzeichnete Urschrift des Urteils, auf der sich der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle befinden müsste. Der bekannte Akteninhalt (mündliche Verhandlung am 28. Mai 2018, Zustellung des vollständigen Urteils am 24. Oktober 2018) ergibt, dass § 104 Abs. 2 FGO nicht beachtet worden ist; etwas anderes ist nach Aktenlage nicht festzustellen.
2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf § 74 FGO hin. Über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 Einspruch eingelegt worden ist, wird vorrangig in dem die Einkommensteuer 2008 betreffenden Verfahren entschieden. Solange das betreffende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt für das Verfahren wegen erstmaliger Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2008 die Aussetzung des Verfahrens in Betracht. In der Sache muss sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nach Treu und Glauben daran festhalten lassen, dass das Finanzamt X-Stadt den Stundungsantrag als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 behandelt hat. Der Fall ist so zu beurteilen, als ob ein Zuständigkeitswechsel nicht stattgefunden hätte. Die Umdeutung eines vordergründig eindeutig formulierten Stundungsantrags in einen Einspruch ist nicht per se ausgeschlossen, auch nicht, wenn an seiner Formulierung ein Bevollmächtigter mitgewirkt hat. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass die Umdeutung und die Gründe dafür nicht aktenkundig geworden sind, ändert nichts. Denn das Finanzamt X-Stadt hat dem Kläger anstelle der Verlängerung der Stundungsfrist Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dies setzt voraus, dass der Fall rechtlich offen ist. Diese (inzident getroffene) Entscheidung war nicht unrichtig, sondern vertretbar. Sie darf deshalb nicht ohne Weiteres wieder kassiert werden, insbesondere nicht allein deshalb, weil das nachfolgend zuständig gewordene Finanzamt sie anders entscheiden würde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.