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V B 63/24 ECLI:DE:BFH:2025:B.110825.VB63.24.0 KI-generiert

Cross-border nursing services: Conflict of laws on "social character" for VAT exemption under Art. 132(1)(g) Directive 2006/112/EC

Geschäftsnummer V B 63/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) admitted the taxpayer’s appeal, ordering that the Federal Court must review whether the legal qualification of a cross-border care provider as an "establishment with a social character" for VAT exemption purposes under Art. 132(1)(g) of Directive 2006/112/EC is governed by the law of the Member State where the service is deemed to be provided or the Member State where the entrepreneur operates, thereby previl over the lower court's dismissal. The dispute arose from a VAT assessment regarding cross-border nursing services, where the location of service under VAT rules and the operator’s home state differed. The decisive legal issue involves the interaction between the place of supply rules and the substantive conditions for the social character exemption in the EU VAT Directive, specifically requiring clarification on which Member State’s domestic law determines the exemption’s applicability.

Legislator-Regeste

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Cross-border nursing services: Conflict of laws on "social character" for VAT exemption under Art. 132(1)(g) Directive 2006/112/EC: NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Kollisionsrecht häusliche Pflege Richtlinie Dienstleistungen Sozialamt
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Volltext

Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit

[LEITSATZ]

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.09.2024 - 9 K 728/18 wird die Revision zugelassen.

[GRUENDE]

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).