Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 88/24 ECLI:DE:BFH:2025:B.220425.VIIIB88.24.0 KI-generiert

Tax classification of vehicle expert as freiberuflich: insufficiency of Meister qualification equated to Bachelor degree under EQR/DQR to prove engineer-comparable training

Geschäftsnummer VIII B 88/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, upholding the Saxon Finance Court’s judgment that categorized the taxpayer’s activity as a vehicle expert as a commercial business rather than a freelance profession, thereby denying the requested preferential tax treatment. The dispute centered on whether the qualification of a master mechanic, which is classified as equivalent to a Bachelor’s degree under the European and German Qualifications Frameworks, automatically constitutes a vocational training comparable to an engineering degree in terms of scope and depth under § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ruling that the legal question was already sufficiently clarified by prior case law and that the equivalence of qualification levels in the EQR/DQR does not, by itself, prove that the specific content of the master’s training matches an engineering curriculum in breadth and depth, the court found no abstract legal question of fundamental significance or need for legal development to warrant admission of the revision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Tax classification of vehicle expert as freiberuflich: insufficiency of Meister qualification equated to Bachelor degree under EQR/DQR to prove engineer-comparable training: b) Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als ingenieurähnlich dem Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 27.08.1998 - IV B 20/96, juris; vom 09.12.1992 - IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321; Urteile vom 09.07.1992 - IV R 132/90, juris; vom 10.11.1988 - IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1990 - 2 BvR 146/90, juris).

Schlagwörter

KI-generiert
Qualifikationsrahmen vergleichbare Rechtsstellung Kraftfahrzeugsteuer berufliche Bildung Masterabschluss Rechtsberuf

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BFHE 155, 109
auch Beschlüsse vom 27.08.1998 - IV B 20/96, juris; vom 09.12.1992 - IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321; Urteile vom 09.07.1992 - IV R 132/90, juris; vom 10.11.1988 - IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).
BFHE 169, 402
BFH-Urteil vom 09.07.1992 - IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100, unter 2.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger als ingenieurähnliche Tätigkeit

[LEITSATZ]

NV: Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.07.2024 - 8 K 868/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls aufgeworfene Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.). Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche ordnungsgemäße Darlegung, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen, verlangt, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage aufwirft. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII B 7/23, BFH/NV 2024, 915, Rz 4, m.w.N.).

b) Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als ingenieurähnlich dem Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 27.08.1998 - IV B 20/96, juris; vom 09.12.1992 - IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321; Urteile vom 09.07.1992 - IV R 132/90, juris; vom 10.11.1988 - IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1990 - 2 BvR 146/90, juris).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt eine freiberufliche Tätigkeit auch derjenige aus, der einen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf ausübt. Ingenieur im Sinne der landesrechtlichen Ingenieurgesetze ist, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 10.11.1988 - IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, unter 1. [Rz 15], m.w.N.). Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Doch muss die Ausbildung nicht in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben worden sein. Ein Kfz-Sachverständiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann vielmehr nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse im Wege des Selbststudiums oder in anderer Weise als durch einen Hochschulabschluss erworben hat (BFH-Beschluss vom 27.08.1998 - IV B 20/96, juris, unter 1. [Rz 4]). Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann auch mittels der eigenen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, zum Beispiel anhand eigener praktischer Arbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 - IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100, unter 2. [Rz 10]).

aa) Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Kfz-Meister, der eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger ausübt, schon deshalb über eine dem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung verfügt, weil der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) beziehungsweise der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) einen (Kfz-)Meistertitel als mit einem Bachelor- beziehungsweise einem gleichgestellten Abschluss vergleichbar einordnen.

bb) Es ist jedoch nicht klärungsbedürftig, ob durch die Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im EQR oder DQR allein eine dem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung nachgewiesen werden kann. Der EQR und der DQR regeln nur, dass ein Meisterabschluss und ein Bachelorabschluss gleichwertig sind. Sie vermögen aber von vornherein nicht den erforderlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Inhalt der Kfz-Meisterausbildung des Klägers dem Inhalt eines Ingenieurstudiums in Breite und Tiefe entspricht.

cc) Soweit der Kläger vorträgt, seine Tätigkeit sei aufgrund seiner persönlichen Qualifikation, insbesondere seiner Fortbildungen, als freiberuflich einzustufen, betrifft diese Frage den Streitfall als Einzelfall. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Streitfalls ab. Sie ist daher nicht abstrakt klärungsfähig. Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger in der Sache die fehlerhafte Anwendung der oben genannten Grundsätze durch das Finanzgericht (FG) im konkreten Einzelfall. Das begründet jedoch keinen Revisionszulassungsgrund.

c) Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. Auch dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage darlegt, für die die Rechtsfortbildung geprüft werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII B 7/23, BFH/NV 2024, 915, Rz 9, m.w.N.). An einer solchen Rechtsfrage fehlt es aus den oben dargelegten Gründen.

2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

3. Das Rubrum des angefochtenen FG-Urteils ist nach § 107 Abs. 1 FGO dahin zu ergänzen, dass Streitgegenstand auch die Gewerbesteuermessbeträge 2012 bis 2014 und 2017 bis 2019 sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.