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VIII B 26/24 ECLI:DE:BFH:2025:B.220425.VIIIB26.24.0 KI-generiert

Late-filing penalty for jointly assessed spouses: Evident disregard of § 152 para. 4 AO discretionary provision justifies admission of revision

Geschäftsnummer VIII B 26/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) granted leave to file an appeal (Revision) on the taxpayers' complaint, finding that the lower court's decision was manifestly contrary to the law, thereby allowing the case to proceed to the BFH for substantive review. The dispute concerned a €320 late-filing penalty imposed on jointly assessed spouses for a delayed income tax return, with the lower court upholding the penalty by relying on statutory filing obligations without addressing specific provisions on penalties for multiple obligors. The decisive legal basis for the BFH's order was § 115 para. 2 no. 2 alternative 2 FGO, as the lower court evidently disregarded the decisive provision § 152 para. 4 AO, which governs the discretionary calculation of late penalties when multiple persons are obligated to file a return.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; Late-filing penalty for jointly assessed spouses: Evident disregard of § 152 para. 4 AO discretionary provision justifies admission of revision: The dispute concerned a €320 late-filing penalty imposed on jointly assessed spouses for a delayed income tax return, with the lower court upholding the penalty by relying on statutory filing obligations without addressing specific provisions on penalties for multiple obligors. The decisive legal basis for the BFH's order was § 115 para. 2 no. 2 alternative 2 FGO, as the lower court evidently disregarded the decisive provision § 152 para. 4 AO, which governs the discretionary calculation of late penalties when multiple persons are obligated to file a return.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Steuerrecht Steuerstreitverfahren Steuererklärung Besteuerung von Ehepaaren Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

Main ground for the verdict, justifying the admission of the revision due to manifest violation of law requiring uniform legal interpretation.

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Volltext

Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

[LEITSATZ]

NV: Die Revision ist wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat.

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2024 - 9 K 136/23 wird die Revision zugelassen.

[TATBESTAND]

I. Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (Streitjahr). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Sie übermittelten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr verspätet an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--).

Das FA setzte mit Bescheid vom 28.11.2022 neben Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag einen Verspätungszuschlag in Höhe von 320 € fest. Die Kläger legten gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags (erfolglos) Einspruch ein. Im angefochtenen klageabweisenden Urteil führt das Finanzgericht (FG) zu § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aus, es handele sich um eine gebundene Norm. Beide Kläger seien aufgrund der gewählten Zusammenveranlagung verpflichtet gewesen, eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abzugeben. Die Voraussetzungen von § 152 Abs. 3 AO hätten nicht vorgelegen. Der Verspätungszuschlag sei nach § 152 Abs. 5 AO in der richtigen Höhe festgesetzt worden. Das angefochtene Urteil enthält zu § 152 Abs. 4 AO und dessen Verhältnis zu § 152 Abs. 2 AO keine Ausführungen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die angefochtene Entscheidung ist greifbar gesetzeswidrig.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unter anderem zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung geführt hat, die angefochtene Entscheidung mithin an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Die Entscheidung des FG muss dabei jedoch in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 3; vom 14.05.2013 - X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257).

Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2003 - V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597).

2. So liegt es hier in Bezug auf § 152 Abs. 4 AO. Das finanzgerichtliche Urteil setzt sich mit dieser Norm nicht auseinander, obwohl diese im Streitfall offensichtlich einschlägig ist. Nach dem Wortlaut der Norm ("Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, …") fällt die Abgabe der Einkommensteuererklärung von zusammenveranlagten Eheleuten darunter. Denn auch im Fall der Zusammenveranlagung sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (vgl. zur Erklärungspflicht beider Ehegatten BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592). Das FG hat zwar die Zusammenveranlagung der Kläger unter dem Aspekt behandelt, dass auch die Klägerin aufgrund der Zusammenveranlagung im Sinne von § 152 AO zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen sei. Mit § 152 Abs. 4 AO selbst und der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung (Auswahlermessen) befasst sich das FG aber nicht.