Cross-referencing parallel case judgments as grounds without independent reasoning satisfies the right to be heard in identical factual and legal circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) rejected the plaintiff's complaint of denial of audiência (Anhorungrüge) as unfounded, ordering the plaintiff to bear the procedural costs. The dispute concerned a request for determination of the competent judge (Zuständigkeitsbestimmungsantrag), where the plaintiff alleged a violation of his right to be heard because the court justified its decision by merely referencing a prior ruling in a parallel case rather than providing independent reasoning. The court held that cross-referencing to a known, substantiated decision in a legally and factually identical parallel case satisfies the requirement of right to be heard, and that the plaintiff’s attempt to introduce new arguments regarding excessive procedural delay and denial of judicial protection was inadmissible in an Anhorungrüge. The decision was based on the principles governing the right to be heard and procedural law under § 143 Abs. 1 and § 135 Abs. 2 of the Fiscal Courts Act (FGO), as well as the GKG cost regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertCross-referencing parallel case judgments as grounds without independent reasoning satisfies the right to be heard in identical factual and legal circumstances: Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Es fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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KI-generiertVolltext
Begründung durch Bezugnahme
[LEITSATZ]
NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) zur Begründung seines Zuständigkeitsbestimmungsantrags zur Kenntnis genommen und erwogen. Zur Begründung des Beschlusses hat der Senat auf den Beschluss vom 27.08.2024 in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug genommen. Die Bezugnahme ist zulässig. Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Neues Vorbringen (angeblich überlange Verfahrensdauer, Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes) kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Es fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).