Jurisdictional determination under § 39 FGO limited to statutory exceptions; perpetuatio fori bars transfer after corporate reorganization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the applicant’s request for a determination of jurisdiction, rejecting the attempt to shift competence from the Finance Court of Saxony-Anhalt to the Finance Court of Hesse. The dispute concerned a procedural application to establish jurisdiction over a tax assessment case where the plaintiff challenged assessment notices issued by a local tax office, arguing that the transfer of his freelance practices to a corporation headquartered in Hesse necessitated a change of competent court. The court held that jurisdictional determinations by the BFH are only permissible under the exhaustive statutory list in § 39 Abs. 1 of the Financial Courts Act (FGO); specifically, no valid positive competence conflict existed under § 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO because the Hessian court had not definitively asserted its own jurisdiction. The court further ruled that the initially seized court retains jurisdiction regardless of subsequent corporate restructurings (perpetuatio fori), and that the transfer of freelance practices to a corporation does not trigger a jurisdictional shift under § 26 of the Abgabenordnung (AO) for the assessment of the individual's historical professional income.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdictional determination under § 39 FGO limited to statutory exceptions; perpetuatio fori bars transfer after corporate reorganization: Eine Kostengrundentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gehört als Nebenverfahren zum selben Rechtszug (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 12/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2019, 957; Brandis in Tipke/Kruse, § 39 FGO Rz 8).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
[LEITSATZ]
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
[TENOR]
Der Antrag wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag, für das beim Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen … anhängig gewesene Verfahren das Hessische FG für zuständig zu erklären, hat keinen Erfolg.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann jeder am Rechtsstreit Beteiligte den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen mit dem Ziel, in einer der in § 39 Abs. 1 FGO bestimmten Fallgruppen das zuständige FG zu bestimmen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Fall des § 39 Abs. 1 FGO ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der allein in Betracht kommende positive Kompetenzkonflikt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor, denn das vom Kläger und Antragsteller (Kläger) für zuständig erachtete Hessische FG hat sich nicht rechtskräftig für zuständig erklärt. Außer in den in § 39 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Das vom Kläger für zuständig gehaltene Hessische FG ist für die Entscheidung in der Hauptsache auch nicht zuständig. Die Klage richtet sich gegen Feststellungsbescheide, die der Beklagte und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) erlassen hat. Dafür ist nach § 38 Abs. 1 FGO das angerufene FG des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Unerheblich ist, ob das FA für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig war (BFH-Urteil vom 24.08.2017 - V R 11/17, BFH/NV 2018, 14). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger nach seinem Vortrag, seine in verschiedenen Bundesländern betriebenen freiberuflichen Einzelpraxen zum xx.xx.xxxx in eine GmbH mit Sitz in Hessen eingebracht haben will. Die einmal begründete Zuständigkeit des FG wird dadurch nicht beseitigt (vgl. nur Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 45 ff., sog. perpetuatio fori). Abgesehen davon bewirkt die Einbringung von freiberuflichen Einzelpraxen in eine GmbH auch keinen Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 der Abgabenordnung. Insbesondere wird das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt deshalb nicht für die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des Klägers in früheren Jahren zuständig.
Eine Kostengrundentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gehört als Nebenverfahren zum selben Rechtszug (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 12/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2019, 957; Brandis in Tipke/Kruse, § 39 FGO Rz 8).