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IX B 3/22 ECLI:DE:BFH:2022:B.310522.IXB3.22.0 KI-generiert

Allocation of income tax refund claims to insolvency estate vs. protected property; insufficient demonstration of fundamental significance for revision admissibility

Geschäftsnummer IX B 3/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the tax authority's non-admission complaint as inadmissible, rejecting its attempt to challenge the tax court's judgment regarding the treatment of income tax refund claims in insolvency proceedings. The dispute centered on whether prepayments of income tax made from partially non-attachable pension income and rental earnings after the opening of insolvency proceedings should be allocated to the insolvent estate or the debtor's protected property. The BFH held that the complaint failed to meet the substantive requirements of § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO for granting leave to appeal on grounds of fundamental significance, specifically because the tax authority did not demonstrate that the legal question was doubtful or controversial in light of existing BFH case law, which generally classifies tax refund claims with a legal basis established post-opening as part of the insolvency mass. The court further concluded that the threshold for granting leave to appeal to develop the law under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO was also not met, thereby upholding the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Allocation of income tax refund claims to insolvency estate vs. protected property; insufficient demonstration of fundamental significance for revision admissibility: a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwort­baren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klä­rungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äuße­rungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforder­lich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Zahlungsunfähigkeit Steuerrecht Steuerbehörde Mietzinseinnahmen Rentenrevision

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 247, 494
ferner BFH-Urteil vom 26.11.2014 - VII R 32/13, BFHE 247, 494, BStBl II 2015, 561, und BFH-Beschluss vom 29.01.2010 - VII B 188/09).
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Volltext

Keine grundsätzliche Bedeutung wegen fehlender Entscheidung des BFH

[LEITSATZ]

NV: Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2021 - 5 K 1221/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Landesfinanzkasse) hat die Vorausset­zungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspre­chend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwort­baren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klä­rungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äuße­rungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforder­lich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlen Ausführungen der Landesfinanzkasse, wonach auf der Grundlage der einschlä­gigen Rechtsprechung des BFH die vom Finanzgericht entschiedenen Fragen zum Insolvenzbeschlag von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuer, die für teilweise pfändbare und teilweise unpfändbare Renteneinkünfte sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorausgezahlt worden sind, umstritten und damit klärungsbedürftig sein sollen. Hier einschlägig ist die Rechtsprechung des BFH, wonach Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insol­venzverfahrens gelegt worden ist, allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen werden (BFH-Beschluss vom 29.01.2010 - VII B 192/09), sowie die BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen (BFH-Beschluss vom 06.03.2014 - VII S 47/13 (PKH); s. ferner BFH-Urteil vom 26.11.2014 - VII R 32/13, BFHE 247, 494, BStBl II 2015, 561, und BFH-Beschluss vom 29.01.2010 - VII B 188/09). Darauf weist der Kläger und Beschwerdegegner zu Recht hin. Der von der Landesfinanzkasse hervorgehobene Umstand, dass zu der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage, ob "die gegen den Steuer­pflichtigen nach Insolvenzeröffnung persönlich festgesetzten und von ihm aus dem unpfändbaren Teil der Renten geleisteten Einkommensteuer-Vorauszah­lungen im insolvenzrechtlichen Vermögensbereich des insolvenzfreien Vermö­gens anzurechnen" sind, noch keine Entscheidung des BFH vorliege, rechtfer­tigt jedenfalls nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, m.w.N.).

2. Aus den genannten Gründen ist auch nicht dargelegt, dass im Einzelfall Ver­anlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzes­bestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen und damit die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwi­ckelten Anforderungen entsprechend (BFH-Beschluss vom 12.09.2019 - IX B 41/19, m.w.N.).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begrün­dung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.