Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 101/24 ECLI:DE:BFH:2024:B.131224.IXB101.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of financial court file inspection complaint due to lack of legal interest when records are pending before the Federal Fiscal Court

Geschäftsnummer IX B 101/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible and ordered the plaintiff to bear the costs, effectively ruling in favor of the tax authority regarding the procedural challenge. The dispute arose from a tax litigation case where the plaintiff, after losing at the Finance Court (FG), requested access to the FG's judicial files to prepare a non-acceptance appeal; the FG President denied this request, and the plaintiff argued that the right to file inspection under Section 78 of the Finance Court Act (FGO) extends to judicial files, not just administrative records. The BFH found that while the FG President lacked jurisdiction because the competent judicial panel should have handled the request since the proceedings were not yet finally concluded, the complaint was devoid of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) because the judicial files in question had already been transmitted to the BFH for the pending non-acceptance appeal, rendering any order to inspect the files at the FG level meaningless. The decision clarifies that a complaint for file inspection is inadmissible if the relevant files are already in the possession of the higher court and the underlying judgment is the subject of a pending appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Inadmissibility of financial court file inspection complaint due to lack of legal interest when records are pending before the Federal Fiscal Court: Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde bringt der Kläger vor, das Akteneinsichtsrecht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erschöpfe sich nicht in der Möglichkeit, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des FA zu nehmen. Es beziehe sich ebenso auf die Gerichtsakten, in die ihm noch keine Einsicht gewährt worden sei.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht im Steuerverfahren hängiges Verfahren Augenschein Verwaltungsbeschwerde Steueraufsicht Steuerstreitverfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsichtsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

2. NV: Eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem Bundesfinanzhof vorliegen.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.09.2024 - 1451 E - 1 (5 K 12076/24) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ein Klageverfahren (5 K 12076/24). Die während des Verfahrens beantragte Akteneinsicht gewährte das FG in der Form, dass es die vorgelegten Verwaltungsakten des FA einscannte und dem Kläger elektronisch zur Verfügung stellte. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 03.09.2024 ab.

Mit Schreiben vom 21.09.2024 beantragte der Kläger wiederum Einsichtnahme in die dem FG vorliegenden Akten und begründete dies damit, seine Rechtsanwältin wolle eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil vorbereiten.

Das FG behandelte den Antrag als Verwaltungsangelegenheit. Der Präsident des FG (P) lehnte den Antrag mit Schreiben vom 25.09.2024 ab. P führte aus, sämtliche der vom FA vorgelegten Akten seien dem Kläger elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Für eine erneute Akteneinsicht bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde bringt der Kläger vor, das Akteneinsichtsrecht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erschöpfe sich nicht in der Möglichkeit, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des FA zu nehmen. Es beziehe sich ebenso auf die Gerichtsakten, in die ihm noch keine Einsicht gewährt worden sei.

Zeitgleich legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 03.09.2024 ein (IX B 100/24). Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden.

Mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 05.11.2024 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass das FG die Gerichtsakte zum Verfahren 5 K 12076/24 an den Bundesfinanzhof (BFH) übersandt habe.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung leidet zwar an einem Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Dieser Fehler ist allerdings nicht erheblich, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über seine Beschwerde fehlt (unter 2.).

1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht war nicht P als Präsident des FG, sondern der mit der Entscheidung über das Verfahren 5 K 12076/24 betraute Spruchkörper zuständig.

Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO erlischt erst, sobald das betreffende Verfahren endgültig, das heißt rechtskräftig, abgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 20.10.2005 - VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, unter II.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 6). Erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss muss der Vorstand des Gerichts nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 299 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll (BFH-Beschlüsse vom 23.03.2006 - VII B 212/05, BFH/NV 2006, 1322, unter II. sowie vom 01.03.2016 - VI B 89/15, Rz 9). Im Streitfall war dieses Verfahrensstadium noch nicht erreicht. Der zuständige FG-Senat hatte zwar bereits über die Klage entschieden, endgültig abgeschlossen war (und ist) das Verfahren aber noch nicht.

2. Dieser Verfahrensfehler ist allerdings nicht entscheidungserheblich. Denn die Beschwerde des Klägers, die sich ausweislich ihrer Begründung vom 15.10.2024 ausschließlich dagegen richtet, dass dem Kläger keine Einsichtnahme in die beim FG geführte Gerichtsakte gewährt wurde, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

a) Es entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen in der Rechtsprechung des BFH, dass Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein kann, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision zur Verfügung. Ziel einer Akteneinsichtsbeschwerde ist nur, das FG anzuweisen, die Einsicht (in der beantragten Art) zu gewähren. Eine solche Anweisung wird sinnlos, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem BFH vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 14.08.1998 - X B 4/98, BFH/NV 1999, 209, unter II.; vom 09.09.2003 - VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207, unter 2. und vom 29.09.2005 - III B 106/05, BFH/NV 2006, 110, unter II.2.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 21 sowie Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 59).

b) So liegen die Dinge im Streitfall. Die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 12076/24, dessen Einsichtnahme der Kläger begehrt, liegt dem BFH im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens IX B 100/24 vor. Hierüber wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers in Kenntnis gesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.