No further legal remedies admissible against a decision dismissing a hearing objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff’s hearing objection (*Anhörungsrüge*) as inadmissible and ordered the plaintiff to bear the procedural costs. The dispute concerned a procedural challenge where the plaintiff attempted to file a second hearing objection against a previous BFH decision that had already rejected or dismissed an initial hearing objection. The court held that such decisions are non-appealable under § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO, explicitly barring repetitive hearing objections, counter-representations, ordinary complaints, legal appeals, or extraordinary complaints. The only permissible legal remedy against a decision dismissing a hearing objection is a constitutional complaint to the Federal Constitutional Court. Consequently, no further review by the BFH was available, and the initial dismissal stands as the final procedural outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertNo further legal remedies admissible against a decision dismissing a hearing objection: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die erneute Anhörungsrüge wird erneut eine Gebühr erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, Rz 8), und zwar in Höhe von 66 € (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder zurückweist
[LEITSATZ]
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2024 - XI S 5/24 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin ist unzulässig.
1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
2. Soweit die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16.05.2024 - XI S 5/24 gerichtet ist, ist dieser Beschluss des Senats unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge oder eine wiederholte Anhörungsrüge sind nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049; vom 07.08.2018 - IX S 1/18, BFH/NV 2018, 1154). Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391; vom 27.07.2016 - V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741). Unzulässig sind auch eine Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 - XI B 82/22, BFH/NV 2024, 766), eine Rechtsbeschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344) oder eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 09.10.2008 - IX B 156/08, BFH/NV 2009, 183).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die erneute Anhörungsrüge wird erneut eine Gebühr erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, Rz 8), und zwar in Höhe von 66 € (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).