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XI B 29/24 ECLI:DE:BFH:2024:B.040724.XIB29.24.0 KI-generiert

Appeal inadmissible against denial of legal aid, case referral to civil courts, and refusal to correct court minutes under § 128 FGO and § 17a GVG

Geschäftsnummer XI B 29/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the appellant's complaints as inadmissible, leaving the Lower Saxony-Anhalt Finance Court’s rulings in force and ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the appellant’s attempts to challenge three specific interlocutory orders issued by the lower court: the denial of legal aid, the severance and referral of the state liability claim to the District Court, and the refusal to correct the court minutes. The court held that under § 128(2) of the Court of Finance Act (FGO), legal aid decisions are not subject to appeal; under § 17a(4) sentence 4 of the Courts Constitution Act (GVG), orders transferring cases to other jurisdictions are only appealable if expressly permitted, which was not the case here; and under procedural law, minute corrections are exclusively within the jurisdiction of the instance judge, making appeals against their refusal or execution legally impermissible.

Legislator-Regeste

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Appeal inadmissible against denial of legal aid, case referral to civil courts, and refusal to correct court minutes under § 128 FGO and § 17a GVG: Soweit die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, mit dem das FG das Verfahren wegen Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht abgegeben hat, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rückweisungsentscheid Trennung von Verfahren verfahrensrechtliche Fragen Zivilrechtsstreitigkeit
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Volltext

Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

[LEITSATZ]

NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

[TENOR]

Die Beschwerden der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.08.2023 - 3 K 1053/14 wegen Prozesskostenhilfe und Amtshaftung werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und mithin unzulässig, soweit die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wendet. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren wegen PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Soweit die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, mit dem das FG das Verfahren wegen Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht abgegeben hat, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.

3. Für die von der Klägerin an den BFH übersandte "Klage" wegen Protokollberichtigung ist der BFH nicht zuständig. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine Protokollberichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist danach nicht statthaft.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.