Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 1/24 ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXB1.24.0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde against cumulative FG grounds: obligation to articulate revision admission grounds for each self-sustaining legal basis under § 116(3) FGO.

Geschäftsnummer IX B 1/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for non-admission of revision as inadmissible, ruling that the procedural defect rendered the appeal ineffective and ordering the plaintiffs to bear the costs. The dispute concerned the taxpayers' challenge to a lower court judgment that dismissed their lawsuit on two cumulative grounds: the failure to comply with the formal requirements for filing under § 52d FGO and the failure to properly specify the claim under § 65(1) sentence 1 FGO. The decisive legal basis was § 116(3) sentence 3 FGO in conjunction with §§ 115(2) no. 1 and 2 alt. 2 FGO, establishing that when a judgment rests on multiple independent legal grounds, the appellant must demonstrate that a ground for admission of revision exists for each self-sustaining reason; since the taxpayers only argued admission regarding the formal defect under § 52d FGO and failed to address the alternative ground concerning the specification of the claim, the required legal questions were not capable of clarification in revision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde against cumulative FG grounds: obligation to articulate revision admission grounds for each self-sustaining legal basis under § 116(3) FGO: Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 2 FGO gestellten Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe Verpflichtungsgrund Prozessvoraussetzung Forderungseingabe formeller Mangel Ersatzstrafe
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil

[LEITSATZ]

NV: Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.11.2023 - 2 K 137/23 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 2 FGO gestellten Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

1. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen. Ist das angegriffene Urteil des FG nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre. In einem solchen Fall muss daher für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2006 - X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 27).

2. Die Kläger berufen sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Mit diesen Zulassungsgründen richten sie sich allein gegen die Abweisung der Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 52d FGO. Das FG hat die Klage hingegen nicht allein als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift nicht dem Formerfordernis des § 52d FGO entsprach, sondern auch, weil das Klagebegehren nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet worden war. Die angefochtene Entscheidung ist damit für die Annahme der Unzulässigkeit auf zwei unterschiedliche Rechtsgründe gestützt. Die Kläger haben gleichwohl nur für einen der tragenden Rechtsgründe --die Frage der formgerechten Einreichung nach § 52d FGO-- Zulassungsgründe vorgebracht.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.