Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX S 14/24 ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXS14.24.0 KI-generiert

Valuation of GDPR Article 15 data-access claims in tax proceedings: application of the €5,000 fallback dispute value under § 52(2) GKG.

Geschäftsnummer IX S 14/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) rejected the taxpayer's request to reduce the dispute value to €1,500 and formally set the value in dispute for the non-admission complaint proceedings at the statutory fallback amount of €5,000, resulting in no court fees being charged. The dispute arose from a prior unsuccessful attempt by the taxpayer to compel tax authorities to provide access to data stored on an auditor's laptop and confirm data retention until tax assessments became final, claims which were based on Article 15(1) of the General Data Protection Regulation (GDPR). The court held that because the subject matter involved informational claims regarding data protection rather than specific monetary payments or administrative acts involving defined amounts, the specific valuation rules under § 52(3) of the Court Fees Act (GKG) did not apply. Consequently, as the individual monetary interest could not be derived without further investigation, the court applied the general fallback dispute value of €5,000 pursuant to § 52(2) GKG, aligning with established administrative and financial court jurisprudence on the valuation of GDPR-based access claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Valuation of GDPR Article 15 data-access claims in tax proceedings: application of the €5,000 fallback dispute value under § 52(2) GKG: Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält. Der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches besteht, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines aus dem gestellten Sachantrag abgeleiteten einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (BFH-Beschluss vom 27.12.2021 - X S 35/21, Rz 9, m.w.N.).

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Datenschutzbelange Steuerveranlagungsverfahren Auferlegung von Verfahrenskosten Verpflichtung zur Geldzahlung Schutz des Euro

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX B 76/23
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 wird auf 5.000 € festgesetzt.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwert bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde

[LEITSATZ]

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

[TENOR]

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) führte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (IX B 76/23). Gegenstand jenes Verfahrens sowie des vorangegangenen Klageverfahrens war unter anderem die Frage, ob dem Kläger nach einer bei ihm durchgeführten --hinsichtlich einzelner Feststellungen streitig gebliebenen-- Außenprüfung ein Anspruch auf Einsichtnahme in die auf dem Laptop der Prüferin gespeicherten Daten zustehe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Darüber hinaus führte das FG aus, dass das Begehren des Klägers, wäre es in prozessual zulässiger Form verfolgt worden, weder nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch nach einer anderen Rechtsgrundlage begründet gewesen wäre. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 01.03.2024 - IX B 76/23 zurück und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Eine förmliche Festsetzung des Streitwerts erfolgte nicht. In der Schlusskostenrechnung vom 07.03.2024 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten mit 322 € an und legte hierfür den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 5.000 € zugrunde.

Hiergegen richtet sich die Eingabe des Klägers vom 16.03.2024, mit der er neben einer Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) die förmliche Festsetzung des Streitwerts beantragt. Er wendet ein, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den Ansatz des Auffangstreitwerts. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch habe seine Ursache in der pauschalen Kürzung von Betriebsausgaben durch die Außenprüfung. Steuerlich betrachtet ginge es ihm um 1.500 €.

Der Kläger beantragt sinngemäß,den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 auf 1.500 € festzusetzen.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf Festsetzung eines Streitwerts von nur 1.500 € hat keinen Erfolg. Vielmehr ist ein Streitwert von 5.000 € festzusetzen.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die förmliche Festsetzung des Streitwerts.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält. Der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches besteht, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines aus dem gestellten Sachantrag abgeleiteten einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (BFH-Beschluss vom 27.12.2021 - X S 35/21, Rz 9, m.w.N.).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Fälle der vorliegenden Art sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Der Streitwert kann auch nicht durch einen einfachen Rechenvorgang ermittelt werden.

2. Der Antrag ist der Höhe nach unbegründet. Der Streitwert für das Verfahren IX B 76/23 beträgt 5.000 €.

a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Er entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29.02.2012 - IV E 1/12, Rz 9, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

aa) Die gegenüber § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG speziellere Regelung in Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist nicht anwendbar. Das Klage- und Beschwerdeverfahren betraf weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr begehrte der Kläger Einsichtnahme in die Daten des Laptops der Außenprüferin und die Feststellung, dass das FA verpflichtet gewesen sei, ihn betreffende Daten solange vorzuhalten, bis die nach der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien. Der Wert dieser Begehren lässt sich nicht unmittelbar beziffern.

bb) Eine am Sach- und Streitstand orientierte individuelle Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist vorliegend nicht möglich.

aaa) Der Kläger hat seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsansprüche, die er im Rechtsmittelverfahren beabsichtigte weiterzuverfolgen, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt. In diesen Fällen ist bei einem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, vergleichbar zu Klagen auf Akteneinsicht (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 01.09.2010 - 2 K 1614/09), grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Anderes gilt nur, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt.

Diese letztgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Weder dem ausführlichen, mit zahlreichen grundsätzlichen Fragestellungen an die Finanzverwaltung verbundenen Klagevorbringen noch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag kann ohne weitere Ermittlungen entnommen werden, dass sich das individuelle Interesse des Klägers an der in den Änderungsbescheiden nach der Außenprüfung ausgewiesenen Steuerlast (geschätzt 1.500 €) orientierte.

bbb) Der grundsätzliche Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € in Verfahren, in denen Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, entspricht im Übrigen der finanzgerichtlichen und der von den Obergerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.12.2023 - 2 K 129/20; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 - 16 K 11306/19; Oberverwaltungsgericht --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 LZ 413/21 OVG, Rz 27; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2023 - 3 L 108/22.Z, Rz 25; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris, Rz 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18, Rz 56).

cc) Die ohne Begründung ergangene Entscheidung der Vorinstanz, den Streitwert antragsgemäß auf 1.500 € herabzusetzen, bindet den Senat nicht.

dd) Die weitere Eingabe des Klägers vom 05.05.2024 hat der Senat zur Kenntnis genommen.

3. Gerichtsgebühren werden mangels eines gesetzlichen Gebührentatbestands nicht erhoben. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten besteht nicht.

4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich die vom Kläger eingelegte Erinnerung in dem Verfahren IX E 2/24. Der Kläger hat keine über den Ansatz eines Streitwerts von 5.000 € hinausgehenden Einwendungen gegen die Kostenrechnung vom 07.03.2024 vorgebracht. Dieses Verfahren ist in den Registern zu löschen (vgl. insoweit BFH-Beschlüsse vom 18.11.2003 - VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361 sowie vom 10.08.2007 - V B 10/04, juris, unter II.7.).