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IX S 3/24 ECLI:DE:BFH:2024:B.080324.IXS3.24.0 KI-generiert

Admissibility of a hearing complaint filed without mandatory representation when challenging the prior dismissal based on that same procedural defect

Geschäftsnummer IX S 3/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's hearing complaint as unfounded and ordered him to bear the procedural costs of 66 Euros. The dispute concerned the admissibility of a hearing complaint filed personally by the taxpayer against a previous Senate decision that had dismissed his non-admission complaint as inadmissible for violating the mandatory requirement of legal representation before the BFH. The court held that while the mandatory representation rule (§ 62(4) FGO) generally applies to hearing complaints, an exception exists when the complaint challenges the dismissal of a prior filing specifically on the grounds that the court failed to consider circumstances arguing for such an exception; however, the complaint was not substantiated because the taxpayer's argument merely contested the procedural requirement of mandatory representation itself rather than a violation of his right to be heard.

Legislator-Regeste

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Admissibility of a hearing complaint filed without mandatory representation when challenging the prior dismissal based on that same procedural defect: Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem BFH auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30.05.2012 - IX S 5/12 und vom 11.03.2015 - IX S 6/15). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat den Vertretungszwang auch im vorliegenden Verfahren nicht beachtet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Anwaltszwang Rechte des Steuerpflichtigen Steuerjustizverfahren Verfahrenskosten

Zitierte Rechtsprechung

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IX B 4/23
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.03.2023 - IX B 4/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Volltext

Anhörungsrüge - Vertretungszwang

[LEITSATZ]

NV: Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig, wenn der Rügeführer geltend macht, die von ihm vorgetragenen Umstände, die nach seiner Auffassung eine Ausnahme vom Vertretungszwang geböten, seien nicht berücksichtigt worden.

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.03.2023 - IX B 4/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Durch Beschluss vom 31.03.2023 - IX B 4/23 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da der Kläger die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Eine weitere Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgte außerhalb der Rechtsmittelfrist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit Schreiben vom 05.02.2024.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Das Vorbringen des Klägers ist als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als Anhörungsrüge auszulegen.

1. Die Anhörungsrüge ist zulässig.

Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem BFH auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30.05.2012 - IX S 5/12 und vom 11.03.2015 - IX S 6/15). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat den Vertretungszwang auch im vorliegenden Verfahren nicht beachtet.

Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, weil sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet, dass der Senat seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen hat. Wird --wie vorliegend-- geltend gemacht, darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat vom Kläger vorgetragene Umstände nicht beachtet habe, die nach der Auffassung des Klägers zu einer Ausnahme vom Vertretungszwang hätten führen müssen, so ist die Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig.

2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im vorangegangenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, er habe aufgrund des Zwangs zur Benennung eines vertretungsbefugten Bevollmächtigten seine Interessen nicht eigenständig wahren können, rügt er nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern wendet sich gegen die besonderen Anforderungen des Prozessrechts für ein Verfahren vor dem BFH. Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

3. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an. Diese hat der Kläger zu tragen.