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I R 9/18 ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR9.18.0 KI-generiert

Tax liability annulment barred by pre-filing limitation; extinguishment under § 232 AO not revived by subsequent objection decision

Geschäftsnummer I R 9/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer’s revision, upholding the lower court’s judgment and ordering the taxpayer to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the validity of liability assessment notices for withheld income tax on artist fees paid by a domestic concert agency to a foreign parent company, where the tax authority issued a final administrative decision after the litigation had already been filed, confirming that the statutory limitation period for payment enforcement had expired before the lawsuit was initiated. The BFH held that an annulment action against a tax assessment is inadmissible for lack of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) if the limitation period for payment enforcement had already lapsed prior to the filing of the lawsuit, distinguishing such cases from scenarios where the limitation is actively disputed by the administration. Relying on § 232 of the Fiscal Code (AO), the court determined that the extinguishment of a tax claim due to the expiration of the limitation period is final and irrevocable; consequently, a subsequent objection decision issued by the tax authority after the limitation period had elapsed did not restart the limitation clock or revive the extinguished claim, rendering the taxpayer’s claim for a declaratory judgment of the main issue being settled unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Tax liability annulment barred by pre-filing limitation; extinguishment under § 232 AO not revived by subsequent objection decision: The dispute concerned the validity of liability assessment notices for withheld income tax on artist fees paid by a domestic concert agency to a foreign parent company, where the tax authority issued a final administrative decision after the litigation had already been filed, confirming that the statutory limitation period for payment enforcement had expired before the lawsuit was initiated. The BFH held that an annulment action against a tax assessment is inadmissible for lack of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) if the limitation period for payment enforcement had already lapsed prior to the filing of the lawsuit, distinguishing such cases from scenarios where the limitation is actively disputed by the administration. Relying on § 232 of the Fiscal Code (AO), the court determined that the extinguishment of a tax claim due to the expiration of the limitation period is final and irrevocable; consequently, a subsequent objection decision issued by the tax authority after the limitation period had elapsed did not restart the limitation clock or revive the extinguished claim, rendering the taxpayer’s claim for a declaratory judgment of the main issue being settled unfounded.

Schlagwörter

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Fristen Steuerstreitverfahren Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Verantwortlichkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 154, 491
BFHE 119, 219
In dieser Situation ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig; es liegt kein Fall der Erledigung vor (Senatsurteil vom 19.05.1976 - I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 11).
BFHE 160, 348
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 2 FGO

Procedural rule cited to justify the dismissal of the revision as unfounded.

§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited as the basis for the decision on costs, obligating the losing party to bear the expenses.

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Volltext

Zahlungsverjährung vor Klageerhebung

[LEITSATZ]

1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.

2. NV: Erlässt das Finanzamt ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretenen Zahlungsverjährung noch eine Einspruchsentscheidung, wird dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 der Abgabenordnung als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig.

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 50/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH österreichischen Rechts mit Sitz in A (Republik Österreich). Sie ist eine Schwestergesellschaft der unter der gleichen Adresse ansässigen K-GmbH. Die K-GmbH betrieb eine Konzertdirektion, die Gastspielreisen ausländischer Künstler unter anderem in den Bereichen Konzert, Oper und Operette, Theater und Ballett in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete. Seit Herbst 2000 schaltete die K-GmbH in ihre Rechtsbeziehungen zu den inländischen Veranstaltern eine beteiligungsidentische inländische GmbH (Y) mit Sitz in B ein.

Die K-GmbH gab hinsichtlich der an die Künstler geleisteten Vergütungen keine Steueranmeldungen für die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2000 bis 2005 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) ab und wurde durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheide nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für den unterlassenen Steuerabzug in Anspruch genommen. Im Rahmen von gegen die Haftungsbescheide gerichteten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung stellte sich heraus, dass für einen Teil der Künstlerauftritte nicht die K-GmbH, sondern die Klägerin Auftraggeberin und Vergütungsschuldnerin gewesen ist.

In der Folge forderte das FA die Klägerin auf, Steueranmeldungen für die Abzugsteuer einzureichen. Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war und auch weder Freistellungsbescheinigungen der Künstler eingereicht noch Vertragsunterlagen über die Gastspielreisen vorgelegt hatte, erließ das FA unter dem 23.01.2006 sechs Haftungsbescheide für den Streitzeitraum --jeweils zusammengefasst für ein Kalenderjahr-- gegen die Klägerin. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ermittelte das FA durch Schätzung, indem es Kontrollmitteilungen über die von der Y mit den inländischen Veranstaltern abgeschlossenen Auftrittsvereinbarungen auswertete und die darin vereinbarten Vergütungen jeweils zur Hälfte der Klägerin und der K-GmbH als an die Künstler weitergeleitete Vergütungen zurechnete. Im Einzelnen wurde die Klägerin für folgende Haftungsbeträge in Anspruch genommen:

Zeitraum

Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag

2000

… €

… €

2001

… €

… €

2002

… €

… €

2003

… €

… €

2004

… €

… €

2005

… €

… €

Die gegen die Haftungsbescheide von der Klägerin erhobenen Einsprüche wurden vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 zurückgewiesen. Die anschließend erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Haftungssumme insgesamt mehr als … € beträgt; im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) München sie mit Urteil vom 29.01.2018 - 7 K 50/16 (Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2019, 141) als unbegründet abgewiesen.

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Nachdem die Klägerin sich in ihrer Revisionsbegründung unter anderem auf Zahlungsverjährung berufen hat, erließ das FA am 14.01.2019 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Darin wird festgestellt, dass mit Wirkung vom 31.12.2011 Zahlungsverjährung hinsichtlich sämtlicher festgesetzter Haftungsbeträge sowie der hierfür angefallenen Säumniszuschläge eingetreten ist.

Die Klägerin hat zuletzt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das FA stimmt der Erledigungserklärung nicht zu und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Bei der Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Klägerin handelt es sich --da das FA ihr nicht zugestimmt hat-- um eine sogenannte einseitige Erledigungserklärung des Klägers. Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2012 - IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479).

2. Im Streitfall kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen werden, weil das die Hauptsache erledigende Ereignis --der Eintritt der Zahlungsverjährung-- nicht während der Rechtshängigkeit der Klage, sondern bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In dieser Situation ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig; es liegt kein Fall der Erledigung vor (Senatsurteil vom 19.05.1976 - I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 11).

a) Die Zahlungsverjährung der Forderungen aus den Haftungsbescheiden vom 23.01.2006 ist ausweislich des von der Klägerin nicht angefochtenen und daher in Bestandskraft erwachsenen Abrechnungsbescheids des FA vom 14.01.2019 mit Wirkung vom 31.12.2011 eingetreten. Der Eintritt der Zahlungsverjährung bewirkt gemäß § 232 AO, dass der Anspruch aus dem Steuerverhältnis erlischt. Nach ständiger Rechtsprechung führt der Eintritt der Zahlungsverjährung daher zur Erledigung der Hauptsache eines anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung (Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses, BFH-Urteile vom 26.04.1990 - V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802; vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329). Ist Zahlungsverjährung --wie im Streitfall-- bereits vor Erhebung der Klage über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eingetreten, dann besteht schon im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr; die Klage ist von vornherein unzulässig (Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 11).

b) Nach der Rechtsprechung des II. Senats des BFH (Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausnahmsweise nicht, wenn mit der Klage (unter anderem) Zahlungsverjährung geltend gemacht wird und das FA im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids behauptet und den Eintritt der Zahlungsverjährung bestritten hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor, weil weder mit der Klage die Zahlungsverjährung geltend gemacht worden ist noch das FA den Eintritt der Zahlungsverjährung vor oder nach Erhebung der Klage bestritten hat. Die Beteiligten haben im Einspruchs- und im Klageverfahren ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Haftungsbeträge gestritten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder die Klägerin noch das FA (und auch nicht das FG) eine mögliche Zahlungsverjährung erwogen und geprüft. Aus der Unkenntnis der Beteiligten über die eingetretene Zahlungsverjährung lässt sich aber ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung nicht ableiten.

c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Erlass der Einspruchsentscheidung durch das FA am 06.11.2015 hinsichtlich der mit Ablauf des 31.12.2011 zahlungsverjährten Haftungsforderungen nicht zum erneuten Beginn des Laufs einer Zahlungsverjährung geführt. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 AO als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig. Die Forderung kann daher nach Verjährungseintritt nicht durch einen weiteren Verwaltungsakt oder eine Zahlungsaufforderung der Behörde wiederaufleben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.