Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI S 23/23 ECLI:DE:BFH:2024:B.020224.VIS23.23.0 KI-generiert

Obligation to use secure electronic transmission for tax advisors appearing under professional title in court proceedings

Geschäftsnummer VI S 23/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Finance (BFH) dismissed the hearing complaint as inadmissible, upholding the lower court’s prior rejection of the non-admission complaint, with costs imposed on the appellants. The dispute concerned a tax litigation case where the appellants, represented by a tax advisor and chartered accountant, attempted to file a hearing complaint via fax after their complaint against a judgment regarding income tax for 2014–2019 had been rejected for procedural non-compliance. The court determined that the representative was legally obligated to submit the document electronically because they acted under the professional title of "tax advisor," thereby falling under the mandatory use of the secure electronic transmission channel (e-tax advisor mailbox) established for such professionals effective January 1, 2023. Relying on §§ 52d and 133a of the Courts Law for Administrative Courts (FGO) and the specific provisions for electronic document submission, the BFH held that the use of fax was a form violation rendering the complaint ineffective and untimely, noting that the representative's concurrent status as a chartered accountant or internal case assignment did not exempt them from this electronic filing requirement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Obligation to use secure electronic transmission for tax advisors appearing under professional title in court proceedings: Der Senat hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21 wegen Einkommensteuer 2014 bis 2019 mit Beschluss vom 29.09.2023 - VI B 4/23 als unzulässig verworfen, da sie die Beschwerde entgegen § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument übermittelt und ferner die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hatten.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerjustizverfahren Aktenübermittlung steuerfreie Einkünfte Prozessvoraussetzung Haftung des Steuerberaters verspätete Einreichung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VI B 4/23
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.09.2023 - VI B 4/23 wird als unzulässig verworfen.
BFHE 276, 566
BFHE 279, 523
2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22 und BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Übermittlung elektronischer Dokumente durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

[LEITSATZ]

NV: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.09.2023 - VI B 4/23 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Der Senat hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21 wegen Einkommensteuer 2014 bis 2019 mit Beschluss vom 29.09.2023 - VI B 4/23 als unzulässig verworfen, da sie die Beschwerde entgegen § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument übermittelt und ferner die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hatten.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit einem per Telefax übermittelten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Anhörungsrüge erhoben.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.

1. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt.

a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --und damit auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 3)--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt gemäß § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.

b) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22 und BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763).

c) Auch Wirtschaftsprüfer, die zugleich eine Zulassung als Steuerberater besitzen, sind ab dem 01.01.2023 nach § 52d FGO zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs verpflichtet, wenn sie --als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter-- gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftreten (s. Senatsbeschluss vom 29.09.2023 - VI B 4/23, unter 1.b cc, m.w.N.).

d) Vorliegend hat der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassene Prozessbevollmächtigte der Kläger die Anhörungsrüge nicht als elektronisches Dokument an den BFH übermittelt, obwohl er --ausweislich der Angabe seiner Berufsbezeichnung im Briefkopf in sämtlichen in diesem Verfahren übersandten Schriftsätzen-- auch unter der Berufsbezeichnung Steuerberater aufgetreten ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte auch eine "Wirtschaftsprüfer-Einzelpraxis" führt und das vorliegende Verfahren dieser Einzelpraxis zugeordnet hat. Eine solche Zuordnung ist für die persönliche Anwendbarkeit des § 52d FGO ohne Bedeutung, da insoweit allein auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" abzustellen ist. Insoweit ist es zudem nicht relevant, ob die Berufsbezeichnung "Steuerberater" vor oder nach der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" genannt wird.

e) Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der am 20.10.2023 als Telefaxschreiben beim BFH eingegangenen Anhörungsrüge und schließt damit insbesondere die Fristwahrung --hier der Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO-- aus (s. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12, m.w.N.).

f) Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen, die nach § 52d Satz 3 FGO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt, haben die Kläger weder dargelegt noch im Sinne des § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht.

2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).