Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 64/23 ECLI:DE:BFH:2014:B.180124.IXB64.23.0 KI-generiert

Admissibility of revision for divergence where divergent valuation method would not have exceeded acquisition-related cost threshold

Geschäftsnummer IX B 64/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint against the non-admission of the revision, upholding the financial court's judgment which ruled against the taxpayers. The dispute concerned whether specific repair and modernization costs for a rental property, incurred within three years of acquisition, qualified as immediately deductible income taxes or were deferred as acquisition-related production costs under § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Although the taxpayers successfully argued a divergence of law regarding the preference for the cost-based valuation method, the BFH held the revision inadmissible because the divergence was not decisive; even if the court had applied the divergent legal principles, the valuation methods available would have resulted in a building share too low to meet the 15% threshold for immediate deduction. The decision rests on the procedural requirements for admitting a revision due to divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, requiring that the appellate outcome would have been more favorable to the taxpayer under the divergent legal view, which was not demonstrated here.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Admissibility of revision for divergence where divergent valuation method would not have exceeded acquisition-related cost threshold: The dispute concerned whether specific repair and modernization costs for a rental property, incurred within three years of acquisition, qualified as immediately deductible income taxes or were deferred as acquisition-related production costs under § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Although the taxpayers successfully argued a divergence of law regarding the preference for the cost-based valuation method, the BFH held the revision inadmissible because the divergence was not decisive; even if the court had applied the divergent legal principles, the valuation methods available would have resulted in a building share too low to meet the 15% threshold for immediate deduction. The decision rests on the procedural requirements for admitting a revision due to divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, requiring that the appellate outcome would have been more favorable to the taxpayer under the divergent legal view, which was not demonstrated here.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision der Steuerveranlagung Bezugsteuer Kostenfestsetzung Mietliegenschaft Liegenschaftssteuer prozessuale Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BFHE 278, 169
aa) Sie führen zwar zu Recht an, dass der entscheidungstragende Rechtssatz des FG, der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks sei für steuerrechtliche Zwecke grundsätzlich vorrangig im Sachwertverfahren zu ermitteln, mit der Entscheidung des Senats vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) kollidiert.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 118 Abs. 2 FGO

Binds the appellate court to the factual findings of the lower court, which is decisive in dismissing the divergence ground because the required facts were not established.

§ 135 Abs. 2 FGO

Legal basis for the allocation of costs in the non-admission complaint procedure, obligating the losing party to bear the costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheidungserheblichkeit bei Divergenz

[LEITSATZ]

NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts das angefochtene Urteil selbst unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Divergenzentscheidung für den Rechtsmittelführer nicht steuerlich günstiger ausgefallen wäre.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.08.2023 - 2 K 2449/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greift nicht durch.

a) Voraussetzung hierfür ist, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (statt vieler Senatsbeschluss vom 21.06.2023 - IX B 58/22, Rz 4). Hinzukommen muss, dass das angefochtene Urteil auf der geltend gemachten Divergenz beruhen kann. Dies ist der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei Zugrundelegung der Divergenzentscheidung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 16.10.2003 - VII B 6/03, BFH/NV 2004, 544; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 185).

b) Diese rechtlichen Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht.

aa) Sie führen zwar zu Recht an, dass der entscheidungstragende Rechtssatz des FG, der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks sei für steuerrechtliche Zwecke grundsätzlich vorrangig im Sachwertverfahren zu ermitteln, mit der Entscheidung des Senats vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) kollidiert.

In jener Entscheidung hat der Senat für einen zum vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hervorgehoben, dass kein steuerrechtlicher --insbesondere kein typisierender-- Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht und sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung dem Grunde nach entzieht (dort Rz 40). Weder ergibt sich aus der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I 2010, 639) ein Vorrang des Sachwertverfahrens noch ist diese Verordnung für die Wertermittlung eines Grundstücks abschließend. Diese baurechtliche Ausgangslage verbietet es, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts bindend vorgibt (dort Rz 41).

Diese Rechtsgrundsätze hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt.

bb) Die Kläger gehen allerdings fehl in ihrer Annahme, dass diese Divergenz entscheidungserheblich ist. Sie haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung der die Senatsentscheidung vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) tragenden Rechtssätze anders --steuerlich günstiger-- ausgefallen wäre.

(1) Der von den Klägern geführte Rechtsstreit zielt im Kern darauf ab, dass die von ihnen in den Streitjahren verausgabten Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung ihres Vermietungsobjekts in der vom FG festgestellten Höhe von insgesamt 56.117,29 € als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht als --nur sukzessiv über die Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigende-- anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes behandelt werden. Letzteres ist der Fall, wenn jene Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Im Hinblick auf diese 15 %-Grenze wären die Aufwendungen der Kläger sofort abziehbar, wenn die Gebäude-Anschaffungskosten mit mindestens 314.382 € zu veranschlagen wären (56.117,29 € Brutto-Aufwendungen = 47.157,38 € Netto-Aufwendungen * 100/15). Der von der Vorinstanz festgestellte Gesamtkaufpreis der Immobilie von 395.000 € zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten von 37.100,43 € müsste demnach zu (mindestens) 72,75 % auf das Gebäude entfallen.

(2) Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ein Gebäudeanteil in vorgenannter Höhe nach Maßgabe der Feststellungen des FG mit einem in Betracht zu ziehenden Wertermittlungsverfahren erreichbar gewesen wäre.

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach Maßgabe des Ertragswertverfahrens (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV) hätte nicht zu der von den Klägern begehrten Rechtsfolge geführt. Der vom FG festgestellte Ertragswert der Immobilie lag mit 387.000 € noch unter dem Sachwert (388.000 €). Der Gebäudeanteil wäre --bei einem unstreitigen Anteil für die auf den Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten von 117.450 €-- mit 69,65 % noch geringer ausgefallen als im Zuge des vom FG angewandten Sachwertverfahrens. Ein Sofortabzug der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen wäre folglich ebenfalls ausgeschlossen gewesen.

Das von den Klägern hervorgehobene periodisierte Ertragswertverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ImmoWertV wäre auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze in der Divergenzentscheidung vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) im Streitfall nicht anwendbar gewesen. Die Vorinstanz hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Kläger die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV nicht dargelegt hätten und für deren Vorliegen auch nichts ersichtlich sei. An diese, von den Klägern nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Zu weiteren, auch außerhalb des Regelungsbereichs der Immobilienwertermittlungsverordnung liegenden Wertermittlungsverfahren haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nichts vorgebracht. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass selbst das von den Klägern im außergerichtlichen Verfahren vorgelegte Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt … einen Gebäudeanteil mit nur 69,17 % ausweist, der es nicht erlaubt, die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.